Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann

Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann


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target="_blank" rel="nofollow" href="#uc9af84e9-6f47-5fa0-831f-458c744b2bce">F › Fälligkeit § 271 BGB

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      Fälligkeit ist der Zeitpunkt oder Zeitraum, an dem bzw. in welchem die Leistung erbracht werden muss.

      FFälligkeit § 271 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

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      Anders ausgedrückt ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) die Erbringung der Leistung vom Schuldner verlangen kann.

      Die Fälligkeit ist in § 271 Abs. 1 BGB geregelt. Wie beim Leistungsort (Leistungsort) ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit der Leistung getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, kann sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergeben, wie z. B. für die Zahlung der Miete (§ 556b BGB). Auch kann sich die Fälligkeit aus den Umständen ergeben. So ist beim Werkvertrag auf die für die Herstellung des Werks erforderliche Zeit abzustellen – ein Hausbau erfolgt nicht in einer Woche! Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit weder aus dem Vertrag (Vertrag), noch aus dem Gesetz oder aus den Umständen, so ist die Leistung nach § 271 BGB sofort zu erbringen. Wobei der Begriff „sofort“ wörtlich zu nehmen ist! Dem Gläubiger ist das Warten nur in ganz engen Grenzen zuzumuten.

      Sowohl Fälligkeit als auch Erfüllbarkeit (Erfüllbarkeit) bestimmen die Leistungszeit (Leistungszeit).

      Weiterführende Literatur

      Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit – Fälligkeit, Vorleistung, Verzug und Erfüllbarkeit –, MittBayNot 2011, S. 459-463. Karls Nastelski, Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, S. 289-298.

      F › Fernabsatzvertrag § 312c BGB

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      § 312c BGB erhält eine Legaldefinition des Fernabsatzvertrages. Danach liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn einer der Vertragsparteien Unternehmer (Verbraucher und Unternehmer) und der andere Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Zudem muss der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.

      FFernabsatzvertrag § 312c BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

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      Der Fernabsatz ist eine besondere Vertriebsform.

      Bestellt der Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung – beispielsweise im Internet – so sind sowohl die Ware als auch der Vertragspartner dem Verbraucher unbekannt. Deswegen ist der Fernabsatzvertrag gesondert im BGB geregelt, welches dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf des Fernabsatzvertrages (Widerruf eines Verbrauchervertrages) einräumt; s. § 312g BGB.

      Aus der Definition des Fernabsatzvertrages ergibt sich, dass ein Unternehmer, der normalerweise seine Ware im Laden und nur gelegentlich per Telefon oder per E-Mail verkauft, vom Anwendungsbereich des Fernabsatzvertrages ausgeschlossen sein soll.

      Bei einem Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer zudem besondere Informationspflichten (s. im Einzelnen § 312d BGB).

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      Übungsfall Fernabsatzvertrag

      Christina Meier sieht im Schaufenster des Schreibwarenhandels Montagne einen schönen Füllfederhalter für 139 €, den sie gerne für die Erledigung ihrer privaten Korrespondenz erwerben möchte. Leider ist der Schreibwarenhandel Montagne über Mittag geschlossen, so dass sie am Nachmittag im Schreibwarenhandel den gewünschten Füllfederhalter per Telefon bestellt. Drei Tage später sieht sie den gleichen Füllfederhalter für 30 € weniger auf der Seite eines Internetanbieters. Daraufhin ruft sie bei Montagne an und sagt, dass sie den Vertrag widerrufen möchte. Dieser meint Vertrag sei Vertrag.

      Wie ist die Rechtslage?

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      Lösung

      Frau Meier erklärt eindeutig, dass sie den Vertrag widerrufen möchte und gibt damit eine Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ab. Frau Meier könnte dann den Vertrag wirksam widerrufen, wenn ihr ein Widerrufsrecht zustünde. Ein Widerrufsrecht könnte sich aus § 312g BGB ergeben. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass zwischen dem Schreibwarenhändler und Frau Meier ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB geschlossen wurde. Der Schreibwarenhändler ist Gewerbetreibender und damit Unternehmer gem. § 14 BGB; Frau Meier kauft den Füllfederhalter für private Zwecke und ist somit Verbraucherin gem. § 13 BGB. Vertragsgegenstand ist die Lieferung eines Füllfederhalters, also einer Ware. Der Vertrag wurde telefonisch, also unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) geschlossen. Allerdings muss der Fernabsatzvertrag „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Der lokale Schreibwarenhändler wird sicherlich hin und wieder – wie in unserem Fall – Kaufverträge telefonisch oder per E-Mail schließen, aber ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem hat er sicherlich nicht, so dass im folgenden Fall kein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde und somit Frau Meier auch kein Widerrufsrecht zusteht. Folglich ist Frau Meier an den Vertrag mit dem Schreibwarenhandel Montagne gebunden.

      Weiterführende Literatur

      Christian Förster, Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in §§ 312 ff. BGB – Eine systematische Darstellung für Studium und Examen, JA 2014, Teil 1 S. 721-730; Teil 2 S. 801-808. Michael Stürmer, Fernabsatzverträge, JURA 2015, S. 690-693. Christiane Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtelinie, JuS 2014 S. 577-584.

      F › Form §§ 125 ff. BGB

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      Rechtsgeschäfte können grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form getätigt werden. Allerdings sieht das BGB für manche Rechtsgeschäfte (Rechtsgeschäft) die Einhaltung einer bestimmten Form vor, um unter anderem zu verhindern, dass jemand leichtsinnig Verpflichtungen eingeht.

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