Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Sonstige Familiensache

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      Für Sonstige Familiensachen sind deutsche Gerichte international zuständig gemäß §§ 105, 267 FamFG. Da keine Ehesache anhängig ist (§ 267 Abs. 1 FamFG), ist, wie schon für die Güterrechtssache, abzustellen auf die ZPO-Zuständigkeiten (§ 267 Abs. 2 FamFG), wobei in §§ 12, 13 ZPO der gewöhnliche Aufenthalt den Wohnsitz ersetzt. Da der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, käme wiederum nur eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aus § 23 ZPO in Betracht, für die sich aus dem Sachverhalt nichts ergibt.

      2. Örtliche, sachliche Zuständigkeit

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      Damit ist die örtliche Zuständigkeit, die sich ebenfalls nach § 267 FamFG bestimmt, nicht zu prüfen, auch nicht die sachliche, die sich nach § 111 Nr 10 FamFG beurteilt.

      Ergebnis:

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      Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ehegüterrechtliche Ansprüche fehlt. Ebenso fehlt eine internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf mehriye, die verfahrensrechtlich als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sind.

      Für Unterhaltsansprüche folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus Art. 3 lit. b EG-UntVO.

      Für den nachzuholenden Versorgungsausgleich besteht eine internationale Zuständigkeit aus § 102 Nr 1 FamFG, sowie die örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus § 218 Nr 4 FamFG; das Verfahren ist Familiensache nach § 111 Nr 7 FamFG.

      Frage 3: Wirksame Ehescheidung

      1. Verfahrensrechtliche Vorfrage

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      Soweit der Tatbestand einer anzuwendenden materiellen Norm die Ehescheidung voraussetzt, handelt es sich um eine Vorfrage. Dies ist vorliegend für §§ 1569 ff, 1573 BGB sowie für §§ 1 ff VersAusglG (der VA findet nach §§ 9 ff, 20 ff VersAusglG nur bei oder nach Scheidung statt) der Fall. Da eine ausländische gerichtliche Ehescheidung vorliegt, findet jedoch keine kollisionsrechtliche Vorfragenanknüpfung statt, sondern es ist die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu prüfen.

      2. Keine Anwendung der Brüssel IIa-VO

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      Die Scheidung aus Florida müsste also in Deutschland anzuerkennen sein.

      Art. 21 ff Brüssel IIa-VO sind für die Anerkennung einer Ehescheidung aus den USA nicht anzuwenden; die Anerkennung nach der VO erfasst nur die „in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen“ (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Da die Ehescheidung aus deutscher verfahrensrechtlicher Sicht eine Familiensache ist (§§ 111 Nr 1, 121 Nr 1 FamFG), bestimmt sich die Anerkennung nicht nach § 328 ZPO, sondern nach §§ 107 ff FamFG.

      3. Anerkennungsmonopol der LJV (§ 107 FamFG)

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      Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG in einem bei der Landesjustizverwaltung durchzuführenden gesonderten Anerkennungsverfahren in Ausnahme vom sonst (§ 328 ZPO, § 108 FamFG, Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel IIa-VO) geltenden Grundsatz der Inzidentanerkennung. Ausgenommen sind nur Entscheidungen aus dem Staat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Das mit der Folgesache befasste AG München – Familiengericht – kann also nicht selbst die vorfragliche Anerkennungsfähigkeit prüfen.

      4. Anerkennungsvoraussetzungen (§ 109 FamFG)

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      Ob die Ehegatten im Ergebnis wirksam geschieden sind, hängt von der Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren nach § 107 FamFG ab. Diese bestimmen sich auch im Verfahren nach § 107 FamFG für gerichtliche ausländische Ehescheidungen gemäß § 109 FamFG, der die Anerkennungsvoraussetzungen sowohl für die Anerkennung nach § 107 FamFG als auch für die nach § 108 FamFG regelt.

      a) Spiegelbildliche Zuständigkeit

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      Die Gerichte des Urteilsstaates müssten spiegelbildlich zuständig gewesen sein (§ 109 Abs. 1 Nr 1 FamFG). Dabei genügt es für Entscheidungen aus einem Staat mit verschiedenen Jurisdiktionen, wenn der Gesamtstaat (hier USA) bei gespiegelter Anwendung deutschen Zuständigkeitsrechts zuständig wäre. Die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung fremder Staaten ist deren Sache und entzieht sich der Bewertung im Anerkennungsstadium.

      b) Zustellung verfahrenseinleitendes Schriftstück

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      § 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG müsste gewahrt sein. Fraglich ist, ob sich Laila im dortigen Verfahren eingelassen hat; davon kann bei einem schlichten Brief ohne anwaltliche Vertretung nicht ohne nähere Kenntnis des fremden Prozessrechts ausgegangen werden.


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