Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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      Jayme/Hausmann19 Nr 211 Fn 1.

       [23]

      Vgl Art. 18 Abs. 3 HZÜ und Bekanntmachung BGBl. 1979 II 779.

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Anknüpfung Ehegüterstatut: Rn 775 ff
Gesamtstatut und Einzelstatut: Rn 552 ff
Anknüpfung nachehelicher Unterhalt: Rn 860, 943 ff
Anknüpfung Versorgungsausgleich: Rn 862 ff
Qualifikation und Natur des Mahr/der Morgengabe: Rn 490
Internationale Zuständigkeit Scheidungsfolgesachen: Rn 2286 ff
Nachträglicher Versorgungsausgleich bei Auslandsscheidung: Rn 875 ff
Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung: Rn 2628 ff

      Weitere Literatur

      1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

      Rauscher Iranrechtliche Scheidung auf Antrag der Ehefrau vor deutschen Gerichten, IPRax 2005, 313.

      Arif Vergleich der formellen und materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung im iranischen und deutschen Recht ZfRV 2012, 228.

      Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 1 (Eheschließung), FuR 2017, 597.

      2. Anknüpfung Ehegüterstatut

      Staudinger/Mankowski (2010), Art. 15 EGBGB, Rn 1 und Rn 80.

      Martiny Die Anknüpfung güterrechtlicher Angelegenheiten nah den Europäischen Güterrechtsverordnungen, ZfPW 2017, 1.

      von Eichel Internationales Ehegüterrecht, ZFE 2008, 328.

      Hausmann Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten aus Anlass der Scheidung im internationalen Privatrecht – Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstatut, Ehewirkungsstatut und Ehegüterstatut, FS Jayme (2004) 305.

      3. Gesamtstatut und Einzelstatut

      Staudinger/Hausmann (2013) Art. 3a EGBGB, Rn 5.

      4. Anknüpfung nachehelicher Unterhalt

      Schäuble Die Sicherung von Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten durch Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts, NZFam 2014, 1071.

      Schwarz/Scherpe Nachehelicher Unterhalt im internationalen Privatrecht, FamRZ 2004, 665.

      Rauscher/Andrae (2015) Art. 3 HUntStProt Rn 4 ff, Art. 5 HUntStProt Rn 10 ff.

      5. Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung

      Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB, Rn 6.

      Wagner Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer familienrechtlicher Rechtsakte nach autonomem deutschem Recht, FamRZ 2006, 744.

      Heiderhoff Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, StAZ 2009, 328.

      Pietsch Die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen in Deutschland, FF 2011, 237.

      6. Anknüpfung Versorgungsausgleich

      Bergner Aktuelle Fragen zum Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung FamRZ 2011, 3.

      Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB Rn 278 ff.

      7. Qualifikation und Natur des Mahr

      Yassari Überblick über das iranische Scheidungsrecht, FamRZ 2002, 1088.

      Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 2 Die Brautgabe, FuR 2017, 658.

      Krüger Zum Problem der Brautgabe im türkischen Recht, IPRax 2014, 204.

      8. Internationale Zuständigkeit in Scheidungsfolgesachen

      Rauscher/Mankowski (2016), Art. 1 Brüssel Ia-VO, Rn 10.

      Rauscher/Rauscher (2015) Einl. Brüssel IIa-VO Rn 14 f.

      9. Nachholung des Versorgungsausgleichs

      MüKoBGB/Winkler von Mohrenfels7 Art. 17 EGBGB Rn 40 ff.

      2. Teil KlausurenII. Familienrecht › Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork

      Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork

      245

      Die griechischen Staatsangehörigen Kostas Karamanlis und Elena Elefteriou sind im Dezember 1997 aus Thessaloniki, wo sie bis dahin beide gelebt und sich kennengelernt hatten, berufsbedingt nach Stuttgart umgezogen und haben am 15.2.1998 in der griechisch-orthodoxen Kirche in Stuttgart die Ehe geschlossen. Die Trauung nahm der vorübergehend dort zu Besuch befindliche Papas Athanasios Evangelistrias aus Athen vor, der seinen Gastgeber, den hauptamtlich in dieser Kirche tätigen Papas, entlasten wollte. Die Eheschließung wurde dem zuständigen Standesbeamten mitgeteilt, der für die Ehegatten am 26.2.1998 ein Familienbuch anlegte. Am 15.3.2005 wurde in Stuttgart der gemeinsame Sohn Georgios geboren. Eine ausdrückliche Bestimmung seines Namens wurde nie getroffen; für Georgios wurde jedoch auf Antrag seiner Eltern durch das Generalkonsulat der Griechischen Republik in Stuttgart ein Reisepass auf den Namen „Georgios Karamanlis“ ausgestellt.

      Bis zum Herbst 2012 lebte die Familie gemeinsam in Stuttgart. Zu diesem Zeitpunkt kam es zwischen den Ehegatten zu Disharmonie. Elena zog mit Georgios aus der ehelichen Wohnung aus und lebt getrennt in Stuttgart. Eine Rückfrage ihres Rechtsanwalts beim Auswärtigen Amt ergab, dass Athanasios Evangelistrias dort nie durch die Botschaft der Republik Griechenland notifiziert worden war; die daraus gezogene Schlussfolgerung, Georgios sei im Rechtssinne nicht das Kind von Kostas, findet Elena zwar sonderbar, gleichwohl nicht unwillkommen. Kostas ist hingegen von dem Gedanken, nicht der Vater seines Sohnes zu sein, schwer betroffen und erklärt zu Urkunde des Jugendamts Stuttgart vom 1.12.2012 die Anerkennung der Vaterschaft zu Georgios. Elena verweigert die Zustimmung.

      Inzwischen hat Elena sich mit dem deutschen Staatsangehörigen Dieter Dritter angefreundet, lebt mit ihm zusammen und wird schwanger. Auf den Antrag von Kostas wird die am 15.2.1998 geschlossene Ehe vom Amtsgericht Stuttgart – Familiengericht – durch seit dem 1.3.2018 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Am 7.3.2018 bringt Elena in Stuttgart das Kind Iannis-Dieter zur Welt. Dieter Dritter erkennt die Vaterschaft am 5.3.2018 an. Alle Beteiligten sind sich einig, dass nur Dieter der Vater sein kann.

      Kostas, dem die Rechtslage verworren scheint, sucht am 3.7.2018 anwaltlichen Rat. Er möchte, dass auch im Rechtssinn Georgios sein Sohn und Iannis-Dieter nicht sein Sohn ist. Auch die Familiennamen der beiden Knaben sollten dies nach seiner Ansicht ausdrücken. Außerdem möchte er nun, dass ihm ein deutsches Gericht die alleinige elterliche Sorge für Georgios überträgt, nachdem Elena und Dieter nach Mykonos umgezogen sind und auch Georgios mitgenommen haben, was Kostas, dem Elena jeden Kontakt mit Georgios unterbunden hat, am 1.7.2018 von seiner Schwiegermutter erfahren hat. Kostas hat sogleich erfolglos


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