BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
Der Vermächtnisnehmer hat im Gegensatz zum Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch: Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2174). Näher zum Vermächtnis → Rn. 900 ff.
3. Erbfähigkeit
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Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist. Erbfähig sind somit alle natürlichen[41] und juristischen[42] Personen, Personengesellschaften (insb. oHG und KG, aber auch die GbR)[43] sowie nichtrechtsfähige Vereine[44]. Tiere sind hingegen nicht erbfähig.[45] Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.
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Erbe kann gem. § 1923 Abs. 1 grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (bzw. – bei juristischen Personen, Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen – existiert[46]). Nach § 1923 Abs. 2 ist aber auch das ungeborene Kind im Mutterleib (nasciturus) erbfähig, sofern es später lebend geboren wird; es wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es schon vor dem Erbfall geboren worden.
Problematisch und umstritten sind insoweit vor dem Hintergrund der modernen Reproduktionsmedizin die Fälle einer Befruchtung außerhalb des Mutterleibs sowie der postmortalen Befruchtung.[47]
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Eine weitere Ausnahmeregelung zu § 1923 Abs. 1 findet sich in § 84 für Zuwendungen an eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Erblassers genehmigt wird.[48]
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Wer vor dem Erblasser verstorben ist, kann diesen nicht mehr beerben. Lässt sich nicht mehr feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind (z.B. bei einem Unfall oder Flugzeugabsturz), so wird gem. § 11 VerschG vermutet, dass alle gleichzeitig verstorben sind (sog. Kommorientenvermutung). Konsequenz ist, dass dann keiner der Verstorbenen Erbe des anderen (bzw. der anderen) wird. Dies kann gerade bei einem verstorbenen Ehepaar enorme Folgen für die Verteilung der Vermögen des Ehepaares haben.[49]
4. Erbschaft, Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten
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Die Erbschaft ist nach der Legaldefinition des § 1922 Abs. 1 das Vermögen des Erblassers. Somit gehören zur Erbschaft alle vermögenswerten Rechtspositionen.[50] Immaterielle Rechte sind hingegen grundsätzlich nicht vererblich, sondern erlöschen mit dem Tod des Erblassers.[51]
Nach h.M. gehören zum Vermögen des Erblassers auch die Verbindlichkeiten.[52] Der Streit hat allerdings keine praktische Bedeutung, weil sich jedenfalls aus § 1967 ergibt, dass der Erbe auch für die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten) haftet. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie gem. § 2058 als Gesamtschuldner. Näher zur Erbenhaftung → Rn. 1071 ff.
Nachlass ist lediglich eine andere Bezeichnung für Erbschaft. Der Begriff „Erbschaft“ fokussiert mehr auf den Erben als Rechtsnachfolger, während der Begriff „Nachlass“ eher dann verwendet wird, wenn vor allem das Aktivvermögen des Erblassers gemeint ist.[53]
5. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Pflichtteilsrecht
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Zu differenzieren ist zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt unmittelbar das Gesetz in den §§ 1924 ff., wer Erbe wird. Mögliche gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924-1930), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10 LPartG) und subsidiär der Staat (§ 1936). Die Erbfolge kann aber auch auf einer Verfügung von Todes wegen (→ Rn. 62) beruhen (sog. gewillkürte Erbfolge).
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Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär (vgl. § 1937): Sie tritt nur ein, wenn und soweit der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, d.h. nur wenn der Erblasser entweder gar keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder soweit er die Erbfolge darin nicht vollständig geregelt hat.
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Verfügungen von Todes wegen können entweder vertragliche Verfügungen (Erbvertrag, § 1941, → Rn. 261 ff.) oder Verfügungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Testament = sog. „letztwillige Verfügung“, § 1937, → Rn. 137 ff.) sein. Sie unterscheiden sich vor allem in ihrer Bindungswirkung für den künftigen Erblasser. Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag sind grundsätzlich bindend (→ Rn. 275 ff.). Das Testament ist dagegen grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§ 2253, → Rn. 185 ff.); relevant ist nur der zeitlich letzte testamentarische Wille des Erblassers. Eine Art Zwischenform ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 S. 1 LPartG i.V.m. § 2265) (→ Rn. 211 ff.). Es enthält einseitige Verfügungen beider Ehegatten. Haben die Ehegatten jedoch Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen erfolgt wäre (sog. wechselseitige Verfügungen), so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (§ 2270 Abs. 1). Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind wechselbezügliche Verfügungen für den überlebenden Teil grundsätzlich bindend (§ 2271 Abs. 2 S. 1, ggf. i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG).
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Da der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich völlig frei regeln kann, steht es ihm frei, auch seinen Ehepartner und nahe Verwandte von der Erbfolge auszuschließen. Um in diesem Bereich Härten auszugleichen, bestimmt das Gesetz, dass Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht in Höhe des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbteils haben, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und ohne letztwillige Verfügung gesetzliche Erben gewesen wären (§ 2303). Entsprechendes gilt für Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG i.V.m. § 2303). Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben; sie haben vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch in Geld gegen die Erben. Näher → Rn. 615 ff.
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Lösung Fall 1[54] (→ Rn. 1):
Anders als beim noch vom Erblasser selbst bezahlten Lotterielos ist das Los und damit auch der Gewinn im vorliegenden Fall nicht Bestandteil des Nachlasses. Zwar ging der Gewinnsparvertrag im Rahmen der Universalsukzession auf N über und ist somit ein Nachlassbestandteil; aber dieser verkörpert selbst noch nicht das Los, welches hier zum Gewinn führte. Das Los entsteht quasi bei jedem Abbuchungsvorgang neu. Da die zum Gewinn führende Abbuchung erst nach dem Tod des E stattfand, ist also die im Los verkörperte Gewinnchance nicht untrennbar mit dem Gewinnsparvertrag verbunden. Schließlich hätte N den Gewinnsparvertrag auch kündigen können. Die 10.000 € sind folglich bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des S nicht zu berücksichtigen.
Anmerkungen