BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
Weitere existierende Verwandte
c) Beispiele
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Die Beispiele gehen davon aus, dass Gütertrennung vereinbart war.
Beispiel 1:
Neben sämtlichen lebenden (vier) Großeltern beträgt der Ehegattenerbteil gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 die Hälfte. Die andere Hälfte fällt gem. § 1926 Abs. 2 zu je 1/8 an die Großeltern.
Beispiel 2:
Es leben keine Großeltern mehr. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 2 Alleinerbe. Ob Abkömmlinge von Großeltern existieren, spielt dann keine Rolle.[9]
Beispiel 3:
Es leben drei Großeltern und der vorverstorbene Großvater mütterlicherseits hat eine Tochter (also die Tante des Erblassers). Der Ehegatte erhält dann neben seiner Erbquote von 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2) auch den Erbteil von 1/8 des vorverstorbenen Großvaters (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Leben keine Abkömmlinge des Großvaters mehr, dann fällt der Erbteil von 1/8 an die Großmutter mütterlicherseits, denn § 1931 Abs. 1 S. 2 ist jetzt nicht mehr anwendbar (§ 1926 Abs. 3 S. 2).
Beispiel 4:
Sind Großvater und Großmutter mütterlicherseits vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so erhält gem. § 1926 Abs. 4 das andere noch lebende Großelternpaar deren Anteil.
Beispiel 5:
Lebt nur noch die Großmutter väterlicherseits, so geht bei einem vorhandenen Abkömmling des Großvaters väterlicherseits dessen Anteil von 1/8 auf den Ehegatten über (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Leben keine Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits, so fällt deren Anteil von 2/8 zu 1/8 auf die Großmutter und zu 1/8 auf den Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 S. 2); damit hat die Großmutter insgesamt 1/4, der Ehegatte 3/4.
Die Lösungen zeigen, dass es an einer gewissen Folgerichtigkeit mangelt: Das Gesetz bevorzugt den Ehegatten vor Abkömmlingen von vorverstorbenen Großeltern (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Abkömmlinge vorverstorbener Großeltern werden wiederum vor noch lebenden Großeltern bevorzugt (§ 1926 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4). Also müsste eigentlich der Ehegatte auch Vorrang vor noch lebenden Großeltern haben, sodass er auch die Anteile von den Großeltern bekommen müsste, die keine lebenden Abkömmlinge haben. Die Lösung des Gesetzes ist aber die Konsequenz aus dem Grundsatz, dass der Ehegatte allein die Abkömmlinge, nicht aber die Großeltern von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausschließt.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › II. Erbrechtliche Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft
II. Erbrechtliche Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft
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Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben sie gem. § 1363 Abs. 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff der „Zugewinngemeinschaft“ ist irreführend, da es sich gerade nicht um eine Vermögensgemeinschaft handelt, sondern die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben. Jeder Ehegatte bleibt während der Ehe grundsätzlich Herr seiner eigenen Vermögenssphäre; erst bei Auflösung der Ehe wird die Zugewinndifferenz halbiert und in Geld ausgeglichen. Passender wäre daher eigentlich der Begriff „Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns“[10].
a) Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1
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Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil gem. §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (vgl. § 1371 Abs. 1 Hs. 2), sog. erbrechtliche Lösung.
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Nicht ganz unproblematisch ist die Berücksichtigung des pauschalen Zugewinnausgleichs, wenn der Ehegatte mit Großeltern und Abkömmlingen von Großeltern zusammentrifft. Einer Ansicht nach wird der Erbteil zunächst nach § 1931 Abs. 1 berechnet und dann um ein Viertel erhöht.[11] Dies hätte zur Folge, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wäre. Dies kann indes nicht richtig sein, denn dadurch würden die Großeltern völlig von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach h.M.[12] ist dem Grunderbteil des Ehegatten (Hälfte gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2) zunächst das Viertel gem. § 1371 Abs. 1 zuzuschlagen, sodass der überlebende Ehegatte 3/4 erbt; das restliche Viertel geht grundsätzlich an die Großeltern, ein Teil davon fällt aber ggf. zurück an den Ehegatten.
Beispiel:
Neben seiner Ehegattin F hinterlässt der Erblasser seine Großeltern väterlicherseits und seine Großmutter mütterlicherseits; der Großvater mütterlicherseits ist vorverstorben, es lebt jedoch seine Tochter T.
F erhält 1/2 gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 plus 1/4 pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Von dem restlichen Viertel wächst der F gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 1/16 zu. F erhält damit insgesamt 13/16.
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Ist der überlebende Ehegatte zugleich auch ein erbberechtigter Verwandter, so erbt er gem. § 1934 S. 1 auch als Verwandter. Es handelt sich insofern um zwei separate Erbteile (§ 1934 S. 2). Möglich ist dies nur, wenn der Ehegatte zugleich Verwandter 2. Ordnung ist, d.h. z.B. Ehen mit Onkel/Tante oder Großonkel/Großtante.[13]
b) Der Voraus des Ehegatten gem. § 1932
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Wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird, steht ihm gem. § 1932 Abs. 1 als sog. Voraus ein Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke zu. Dadurch soll ihm die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglicht werden.[14] Der Rechtsnatur nach handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis (vgl. § 1932 Abs. 2). Es findet daher auch keine Anrechnung auf die Erbquote statt.[15]
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Der Begriff der zum