BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
1346 ff.) begründet der Feststellungsbeschluss keine Verkehrsschutzwirkungen (d.h. er ermöglicht insb. keinen gutgläubigen Erwerb); der Staat kann sich jedoch einen Erbschein oder ein ENZ erteilen lassen.[17] Ein Erbschein oder ENZ ist zudem auch für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, da der Feststellungsbeschluss hierfür ebenfalls nicht ausreicht.[18]
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › IV. Erbberechtigter Fiskus
IV. Erbberechtigter Fiskus
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Gesetzlicher Erbe ist gem. § 1936 S. 1 primär das Bundesland[19] , in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz (oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt) hatte; im Übrigen erbt der Bund (S. 2).
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts
V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts
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Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 hat zwar prinzipiell privatrechtlichen Charakter (→ Rn. 122), d.h. es finden grundsätzlich die allgemeinen Regeln Anwendung.[20] Gem. § 1922 geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf den Staat über und der Staat haftet gem. § 1967 für die Nachlassverbindlichkeiten[21]; zudem ist er gem. § 857 Erbschaftsbesitzer[22].
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Da der Staat indes gesetzlicher Zwangserbe ist, gelten gleichwohl einige Besonderheiten. Insb. hat der Staat konsequenterweise kein Ausschlagungsrecht (§ 1942 Abs. 2), kann nicht auf das Erbe verzichten (argumentum e contrario e § 2346 Abs. 1 S. 1)[23], enterbt werden (argumentum e contrario e § 1938)[24] oder für erbunwürdig erklärt werden[25]. Zudem kann der Staat nicht gesetzlicher Nacherbe (§ 2104 S. 2, → Rn. 755) oder gesetzlicher Vermächtnisnehmer sein (§ 2149 S. 2).
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Der Staat haftet zwar grundsätzlich wie jeder andere Erbe gem. § 1967 für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (→ Rn. 1071 ff.), wobei ihm auch die allgemeinen Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung (→ Rn. 1097 ff., 1138 ff.) offenstehen.[26] Allerdings gelten für den Staat dabei eine Reihe von Haftungsprivilegierungen: Wenn der Staat als gesetzlicher Erbe verurteilt wird, kann er die beschränkte Haftung – anders als „normale“ Erben (vgl. § 780 Abs. 1 ZPO, → Rn. 1195) – ohne Vorbehalt im Urteil geltend machen (§ 780 Abs. 2 ZPO). Zudem unterliegt der Staat gem. § 2011 S. 1 keiner Inventarpflicht, so dass es auch nicht zu einer Inventarversäumung mit unbeschränkter Haftung (vgl. § 1994 Abs. 1 S. 2, → Rn. 1124, 1131 ff.) kommen kann. Der Fiskus ist jedoch gem. § 2011 S. 2 verpflichtet, den Nachlassgläubigern Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben.
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Wenn in einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung mit den Erben vorgesehen ist (sog. einfache Nachfolgeklausel, → Rn. 1427 ff.), so ist eine solche Regelung nach h.M. regelmäßig dahin auszulegen, dass der Staat als gesetzlicher Erbe davon nicht erfasst sein soll.[27]
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive
VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive
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Da es sich beim gesetzlichen Erbrecht des Staates gem. § 1936 um ein privatrechtliches Erbrecht handelt (→ Rn. 122), ist die Vorschrift nur dann anwendbar, wenn das anwendbare Erbrecht (sog. Erbstatut bzw. lex successionis) deutsches Recht ist.[28] Zur Bestimmung der lex successionis → Rn. 1476 ff.; zur Sonderregel des Art. 33 EuErbVO → Rn. 1504.
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Wenn lex successionis ausländisches Recht ist und dieses Recht ebenfalls ein privatrechtliches Erbrecht des Staates vorsieht (sog. „Erbenstaat“), so erbt der betreffende Staat auf dieser Grundlage.[29] Wenn das ausländische Recht hingegen kein privatrechtliches Erbrecht des Staates vorsieht, sondern ein Aneignungsrecht des Staats („Aneignungsstaat“), so besteht in Bezug auf Nachlassvermögen, das in dem betreffenden Staat belegen ist, ein Aneignungsrecht dieses Staates; für Nachlassvermögen, das in Deutschland belegen ist, besteht hingegen ein Aneignungsrecht gem. § 32 IntErbRVG.[30]
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Lösung der Ausgangsfälle
Fall 5 (→ Rn. 120):
A hat seine Ehefrau und Kinder testamentarisch enterbt (§ 1938). Da er keine positive Verfügung getroffen hat, tritt dennoch die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind dann die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des A und deren Abkömmlinge (§ 1925). Sind die Eltern des A vorverstorben und schlagen deren Abkömmlinge (die Geschwister des A) die Erbschaft aufgrund der Überschuldung aus, so erbt der Fiskus gem. § 1936. Sind Verwandte noch höherer Ordnungen vorhanden, so müssen auch diese ausschlagen.
Fall 6 (→ Rn. 120):
Die Nachlassgläubiger müssen zunächst das Verfahren zur Ermittlung von Verwandten gem. § 1965 bis zum Beschluss des Nachlassgerichts gem. § 1964 Abs. 1 abwarten. Erst dann können die Nachlassgläubiger gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend machen (§ 1966).
Fall 7 (→ Rn. 120):
Es ist zwar ein Erbe eingesetzt, aber ein Teil des Nachlasses ist ausgenommen. Nach § 2149 S. 1 gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass dem eingesetzten Erben der Gegenstand nicht zufallen soll. Allerdings gehört der Fiskus gem. § 2149 S. 2 gerade nicht zu den gesetzlichen Erben i.S.d. Norm, sodass letztlich doch S die Briefmarkensammlung erhält.
Anmerkungen
BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9.