BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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und einmal nach dem Letztversterbenden (zu dessen Vermögen der Nachlass des Erstversterbenden gehört) erhält.[35] Eine wirtschaftliche Gleichstellung der Abkömmling, die ihren Pflichtteil verlangen, mit den anderen lässt sich nur durch eine sog. Jastrow’sche Klausel erreichen: Für den Fall, dass einer von mehreren Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil verlangt, werden den anderen entsprechende Geldvermächtnisse (in Höhe des Pflicht- oder Erbteils) als Vorausvermächtnisse (→ Rn. 911) aus dem Vermögen des erstversterbenden Ehegatten ausgesetzt, die aber erst mit dem Tod des Längerlebenden fällig werden.[36]

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      aa) Zweck und Gestaltungsoptionen

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      bb) Konsequenzen bei der Trennungslösung

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      cc) Konsequenzen bei der Einheitslösung

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      dd) Konsequenzen für die Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten

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      ee) Sonderproblem: Sittenwidrigkeit

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      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 9 Das gemeinschaftliche Testament › V. Wechselbezügliche Verfügungen

V. Wechselbezügliche Verfügungen

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      Wechselbezügliche Verfügungen können gem. § 2270 Abs. 3 nur sein: Erbeinsetzungen (→ Rn. 728 ff.), Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.), Auflagen (→ Rn. 937 ff.) und Rechtswahlerklärungen (→ Rn. 1481 ff., 1493, 1496).

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