BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (→ Rn. 377 ff.) für jede Verfügung gesondert zu ermitteln, wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.[54]

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      Beispiel 1:

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      Beispiel 2:

3. Folgen der Wechselbezüglichkeit

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      Weiterhin hat die Wechselbezüglichkeit zur Folge, dass das Recht zum Widerruf eingeschränkt ist: Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten bedarf er einer speziellen Form (→ Rn. 248 f.), nach dessen Tod ist er gänzlich ausgeschlossen (→ Rn. 250 ff.).

      aa) Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten

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      bb) Nach dem Tod des anderen Ehegatten

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