Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn

Strafrecht Allgemeiner Teil II - Sabine Tofahrn


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wirken auch jene Normen hinsichtlich der Extension und dem Anwendungsbereich eines Straftatbestands konstitutiv. Folglich stellt sich ein Rechtsirrtum im Vorfeld der Tat nicht anders dar als jeder andere Rechtsirrtum. Der Täter verkennt hier wie dort den Anwendungsbereich des Straftatbestands und dehnt ihn zu seinen Lasten aus. Er interpretiert in ein normatives Tatbestandsmerkmal etwas hinein, was objektiv besehen nicht davon erfasst ist. In diesen Fällen muss nach dieser Lehre von einem Wahndelikt ausgegangen werden.

      Beispiel

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Abgrenzung untauglicher Versuch – Wahndelikt gehört zusammen mit den anderen Irrtumsproblematiken zu den schwierigen Problemen im Strafrecht. Sie liegen in der Klausur „ganz weit vorne“, wenn Sie die Problematik erkannt, benannt und jedenfalls mit der herrschenden Meinung gelöst haben. Dazu müssen Sie sich immer fragen: „Hat der Täter die Norm/das Tatbestandsmerkmal verstanden?“ Wird diese Frage bejaht, so liegt nach h.M. ein untauglicher Versuch vor.

      2. Teil Versuch und Rücktritt des AlleintätersB. Versuch › IV. Unmittelbares Ansetzen

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      Nachdem Sie anhand des Tatentschlusses ermittelt haben, welche Tat der Täter begehen wollte, müssen Sie nun prüfen, ob der Täter Handlungen vorgenommen hat, mit welchen er gem. § 22 unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

      Eine Straftat durchläuft dabei grundsätzlich verschiedene Entwicklungsstufen.

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      Zunächst fasst der Täter den Entschluss zur Begehung der Straftat, dann wird die Straftat entsprechend diesem Entschluss vorbereitet. Die Vorbereitung mündet in der Ausführung der Tat und der Verwirklichung des Tatbestandes. Damit ist die Tat jedenfalls vollendet. Der Täter hat sich strafbar gemacht. Sofern es sich um ein Dauerdelikt oder um ein Delikt mit überschießender Innentendenz handelt, kommt nach der Vollendung die Beendigung, bei welcher die Tat ihren tatsächlichen Abschluss findet.

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      Problematisch beim Versuch ist die Abgrenzung des unmittelbaren Ansetzens von der straflosen Vorbereitungshandlung.

die Handlung nach dem Plan des Täters so eng mit der Ausführungshandlung verknüpft ist, dass sie bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden kann und

      Sie können sich also folgende Kurzdefinition merken:

      Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn Täter die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschritten hat, aus seiner Sicht keine weiteren Zwischenakte mehr nötig sind und das Rechtsgut konkret gefährdet ist.

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      Unter Zugrundelegung dieser Definition können Sie die Abgrenzung wie folgt vornehmen:

Hat ein Täter die Ausführungshandlung des jeweiligen Tatbestandes vorgenommen, so liegt grundsätzlich das unmittelbare Ansetzen vor, sofern das Opfer keine Mitwirkungshandlung vornehmen muss.

      Beispiel

      A hat mit Tötungsvorsatz auf B eingestochen, B überlebt diesen Angriff jedoch aufgrund einer sofort eingeleiteten, ärztlichen Rettungsmaßnahme.

      Hier liegt unproblematisch ein versuchter Totschlag vor. Mit dem Zustechen hat A die erforderliche tatbestandsmäßige Handlung ausgeführt, so dass die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zur strafbaren Ausführungshandlung überschritten wurde.

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Begibt sich der Täter zum Opfer oder wird dem Opfer aufgelauert, so beginnt der Versuch erst dann, wenn aus Tätersicht zwischen Täter und Opfer eine räumlich-zeitliche Nähebeziehung hergestellt ist, die es dem Täter ermöglicht, sofort auf das Opfer einzuwirken.

      Beispiel

      Um einen Tankwart auszurauben, klingeln A und B, mit Strumpfmasken über dem Gesicht und schussbereiten Pistolen in der Hand, an der Haustür des Tankwarts in der Erwartung, dass dieser die Haustüre öffnen werde. Es ist geplant, sofort mit der Pistole zu drohen, den Tankwart zu fesseln und dann zur Duldung der Wegnahme des Geldes zu nötigen. Wider Erwarten erscheint jedoch niemand.


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