Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
Objektiver Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.)
2. Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
§ 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)
B. Tatbestand
1. Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1)
2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)
3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)
4. Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4)
5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
§ 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)
I. Schwere Körperverletzung (§ 226)
a) Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)
b) Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)
c) Dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3)
II. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
§ 8. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)