Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
dem Täter zuzurechnen. Der Tatbestand ist somit ebenso aufgebaut wie der des § 222.[3] Die dortigen Ausführungen gelten daher entsprechend. Insbesondere wird auf die Darstellungen zur Fahrlässigkeit (vgl. § 4 Rn. 2), zur Kausalität (vgl. § 4 Rn. 2) sowie zum Pflichtwidrigkeits- und Zurechnungszusammenhang (vgl. § 4 Rn. 3 ff.) verwiesen. Diese bedürfen nur weniger Ergänzungen:
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Der Begriff der Körperverletzung entspricht dem des § 223, d.h. er umfasst sowohl die Gesundheitsschädigung (vgl. § 5 Rn. 7) als auch die körperliche Misshandlung (vgl. § 5 Rn. 3 ff.). Anders als die §§ 223 ff. differenziert § 229 nicht zwischen verschiedenen Begehungsformen und Verletzungsfolgen. Derartige Unterschiede können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.[4]
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Die Feststellung der Kausalität kann vor allem in der Praxis problematisch und u.U. nur unter Zuziehung von Sachverständigen möglich sein. Dies gilt etwa für medizinische und chemische Ursachenzusammenhänge. Zu beachten ist allerdings, dass es nach h.M. eines absolut sicheren Wissens über Wirkungsweisen beispielsweise von Industrieprodukten nicht bedarf.[5]
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Speziell kann § 229 anwendbar sein, wenn eine den Körper eines anderen verletzende Handlung zwar zum Tode führt, aber für den Täter nur der Eintritt einer Körperverletzung vorhersehbar war.[6] Darüber hinaus kann derjenige nach § 229 strafbar sein, der an sich aufgrund eines Erlaubnistatbestands rechtmäßig handelt, dabei jedoch dessen Grenzen fahrlässig überschreitet oder ein aus seinem Vorgehen resultierendes Risiko trotz dazu bestehender Möglichkeit vorwerfbar nicht mindert (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2).[7]
Beispiel:
A sieht, wie sein Freund B von zwei Tätern angegriffen wird. Um B zu helfen, schlägt er einem der Angreifer mit dem Griff eines Revolvers auf den Kopf. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss, der den Angreifer schwer verletzt. – § 229 ist zu bejahen, wenn A beim Gebrauch der Waffe Sicherungsvorkehrungen außer Acht ließ, die ihm nach der Sachlage abzuverlangen waren und die bei ihrer Anwendung die ungewollte Nebenwirkung verhindert hätten, etwa die vorherige Kontrolle des Sicherungsmechanismus.
C. Täterschaft, Konkurrenzen und Verfolgbarkeit
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Eine Beteiligung mehrerer an einer fahrlässigen Körperverletzung ist als Nebentäterschaft möglich.[8] Werden durch eine fahrlässige Handlung mehrere Menschen verletzt, liegt gleichartige Tateinheit vor (§ 52; vgl. § 4 Rn. 10). Tatmehrheit (§ 53) kommt vor allem zu den §§ 142, 323c in Betracht.[9]
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Wie § 223 ist auch die fahrlässige Körperverletzung ein relatives Antragsdelikt. Sie wird also nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 5 Rn. 19 und § 50 Rn. 15 f.).
D. Kontrollfragen
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1. | Was ist unter Körperverletzung i.S. des § 229 zu verstehen? → Rn. 3 |
2. | Auf welche besonderen Konstellationen kann § 229 anwendbar sein? → Rn. 5 |
Aufbauschema (§ 229)
1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Die Körperverletzung (2) Einer anderen Person (3) Durch (objektive) Fahrlässigkeit verursachen (4) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Subjektiver Tatbestand – Subjektive Fahrlässigkeit |
2. | Rechtswidrigkeit |
3. | Schuld |
4. | Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 230; vgl. § 50 Rn. 15 f.) |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidung: BGHSt 41, 206 – „Holzschutzmittelfall“
Anmerkungen
LK12/Krüger § 229 Rn. 16 ff.; zu einem trotz hochgradig ansteckender Hepatitis-B-Infektion operierenden Chirurgen BGH NStZ 2003, 657.
S. nur BGH Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 StR 204/14; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19.
Lackner/Kühl § 229 Rn. 1.
Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 623, 694.
BGHSt 41, 206, 214 ff. – „Holzschutzmittelfall“; LR/Sander § 261 Rn. 10.
Lackner/Kühl § 229 Rn. 2.
BGHSt 27, 313, 314 f.; BGH NJW 1999, 2533, 2534.
LK12/Krüger § 229 Rn. 9.
Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 229 Rn. 8.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 9. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
§ 9. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
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