Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_3e0e70cb-4a19-55b1-a24d-a494474c220c">D.Privatrechtliche Insolvenzsicherung durch rechtssichere Verpfändung218 – 250
I.Allgemeines218, 219
II.Privatrechtliche Lösung zur Insolvenzsicherung220 – 230
1.Verpfändungsmodell in der Insolvenz226
2.Insolvenzverfahren vor Pfandreife227, 228
3.Insolvenzverfahren nach Pfandreife229, 230
III.Voraussetzungen für eine wirksame Verpfändung231 – 242
1.Wirksames Zustandekommen der Pensionszusage232
2.Wirksamer Abschluss der Rückdeckungsversicherung233
3.Zivilrechtlich wirksame Verpfändungsbestellung234
4.Genaue Bezeichnung des Pfandgläubigers und des Versorgungsschuldners235
5.Genaue Bezeichnung der Pensionszusage236
6.Genaue Bezeichnung des Sicherungsgegenstands237
7.Bezeichnung der nachrangigen Pfändungsgläubiger (bei Hinterbliebenenzusagen) mit Hinweis auf die Rangfolge238
8.Unterschrift des Versorgungsschuldners239
9.Unterschrift der Pfandgläubiger240
10.Anzeige der (wirksamen) Verpfändungsvereinbarung an den Versicherer241
IV.Spezielles – Steuerunschädliche Widerrufsvorbehalte243 – 250
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Wie im 2. Kapitel dargestellt, ist der Ausweis von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nur dann möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind. Diese erste Prüfstufe gilt sowohl für Pensionszusagen an fremde Dritte (auch Fremdgeschäftsführer) als auch für Pensionsvereinbarungen, die mit Gesellschafter-Geschäftsführern getroffen wurden. Darüber hinaus ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern (nicht bei Fremdgeschäftsführern) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die erteilte Pensionszusage betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist. Die betriebliche oder gesellschaftliche Veranlassung wird von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung an bestimmten Kriterien festgemacht.
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Um einschätzen zu können, welche Kriterien anzuwenden sind, muss zunächst der Status des Gesellschafter-Geschäftsführers geklärt werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft eine Sonderstellung inne. Er vertritt in seiner Funktion als Gesellschafter die Interessen des Arbeitgebers, aber auch seine eigenen Interessen als Arbeitnehmer. Bedingt durch diese Zwitterstellung sind für diesen Personenkreis über die im 2. Kapitel dargelegten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen hinaus zusätzliche Kriterien zu beachten.
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Entscheidend ist die mögliche Einflussnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Entscheidungen der Unternehmung. Auch im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht spielt die mögliche Einflussnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers eine bedeutende Rolle. Da die Voraussetzungen für die Beherrschung teilweise differieren, wird im Folgenden eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen.
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