Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

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werden, falls es von Bestimmungen des geschriebenen Völkerrechts abweicht. Das Völkerrecht bildet somit einen Bestandteil des niederländischen „Verfassungsrahmens“ im weitesten Sinne des Wortes und nimmt einen höheren Rang ein als das geschriebene Verfassungsrecht der Niederlande. Bislang sind die niederländischen Gerichte gemäß Art. 120 Grondwet nicht berechtigt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen zu prüfen.[10] Die Verfassungsmäßigkeit wird jedoch nach einer auf Art. 93 und 94 Grondwet basierenden Meinung dadurch gewährleistet, dass das niederländische Recht und das Völkerrecht übereinstimmend ausgelegt und letzterem im Falle von voneinander abweichenden Bestimmungen Vorrang eingeräumt wird. Die Art. 93 und 94 Grondwet garantieren somit die Offenheit der niederländischen Rechtsordnung. Daher vertreten einige Autoren die Auffassung, dass diese Bestimmungen nicht so ausgelegt werden sollten, als würden sie den strengen Monismus der niederländischen Rechtsordnung durchbrechen. Dieser Ansicht zufolge haben die niederländischen Gerichte das Völkerrecht als festen Bestandteil des niederländischen Rechts zu betrachten. Durch die Einheit von niederländischem Recht und Völkerrecht würden sogar die Art. 93 und 94 Grondwet erst richtig zur Geltung kommen. In der Rechtsprechung der niederländischen Gerichte finden sich in der Tat einige Anhaltspunkte für diese Ansicht. Während der Fall Grenstractaat Aken aus dem Jahre 1919 bereits in diese Richtung wies, scheint eine Richtlinie aus jüngerer Zeit (2004) der Abteilung für Verwaltungsrecht des Staatrats diese Ansicht dadurch zu bestätigen, dass sie die Befugnis der niederländischen Gerichte zur Anwendung von völkerrechtlichen (Umwelt-) Bestimmungen unter anderem auf die Art. 93 und 94 Grondwet zurückführt.[11] Dadurch würde die allgemeine Unterscheidung zwischen dem Völkerrecht und dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, was die Frage nach ihrem Geltungsgrund in der niederländischen Rechtsordnung betrifft, hinfällig.[12]

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      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 19 Offene Staatlichkeit: Niederlande › II. Die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union

II. Die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union

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