Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
Da im Rahmen der Normenkontrolle, § 47 Abs. 3 VwGO, keine grundrechtlichen Bestimmungen der BV geprüft werden dürfen, sollte ein Verweis bei Prüfung der Antragsbefugnis auf Art. 11 Abs. 2 BV an dieser Stelle zwingend unterbleiben.
Beispiel
Ohne die Gemeinde A nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen, beschließt die Gemeinde B einen Bebauungsplan (Gewerbegebiet). Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde A bereits auf ihrem Gebiet ein Sondergebiet für eine Kurklinik ausgewiesen. Die Gemeinde A kann nun unter Hinweis auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) aus Art. 28 Abs. 2 GG, eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gegen den Bebauungsplan der Gemeinde B anstrengen. Der Bebauungsplan der Gemeinde B wird in der Rechtsqualität einer Satzung erlassen, § 10 Abs. 1 BauGB, was die Möglichkeit einer Normenkontrolle eröffnet.
4. Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG)
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Die Gemeinde kann insoweit unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV eine verwaltungsgerichtliche Klage anstrengen.[27] Die Gemeinde ist im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 GO; da die Gemeinde selbst nicht prozessfähig ist, muss sie nach § 62 Abs. 3 VwGO, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GO durch den ersten Bürgermeister vertreten werden; im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine mögliche Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV denkbar.
Beispiel
Wie oben Rn. 56, aber nun erlässt das örtlich zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet der Gemeinde B; die Gemeinde A will hiergegen gerichtlich vorgehen. Die Gemeinde A kann gegen diese Baugenehmigung als Einzelfallentscheidung nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erheben, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Im Rahmen der Klagebefugnis kann sich die Gemeinde A auf ihr möglicherweise verletztes Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB und die dahinter stehende Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen.
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Anmerkungen
Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 15.
BVerfG BVerfGE 11, 266 ff.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 48 ff.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 39 ff., Art. 7 Rn. 4.
BVerfG NVwZ 1993, 262 ff.
BVerfG BVerfGE 26, 228 ff.
BVerfG BVerfGE 17, 172 ff.
BVerfG BayVBl. 1995, 367 ff.
BVerfG BVerfGE 76, 107 ff.
BVerfG BVerfGE 26, 228; BVerfG BVerfGE 50, 195 ff.
BayVerfGH BayVerfGHE 40, 141 ff.
BVerfG BVerfGE 86, 90 ff.; BayVerfGH BayVerfGHE 7, 113 ff.; Knemeyer 1. Kap. Rn. 15.
Lissack § 1 Rn. 55, 57; Jarass/Pieroth Art. 28 Rn. 16; Hömig/Wolff Art. 28 Rn. 11.
BVerfG BVerfGE 79, 127 ff.; Knemeyer 1. Kap. Rn. 16.
Jarass/Pieroth Art. 28 Rn. 12; Lissack § 1 Rn. 67.
Lissack § 1 Rn. 69, 72.
Lissack § 1 Rn. 70.
BVerfG BVerfGE 23, 350 ff.; BVerfG BVerfGE 79, 127 ff.
BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 53.
Lissack § 1 Rn. 73.
Lissack § 1 Rn. 74, 75.
Lissack § 1 Rn. 76a.
Vgl. Lissack § 1 Rn. 112 ff.
Lissack § 1 Rn. 112, 113.