Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber


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      Lissack § 1 Rn. 115 ff.

       [27]

      Lissack § 1 Rn. 124 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

       B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

      3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

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      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenA. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis › I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)

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      Hinweis

      Prägen Sie sich an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von eigenen Angelegenheiten der Gemeinde und der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Angelegenheiten, die Ausprägung kommunaler Selbstverwaltung sind, werden einfachgesetzlich dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugerechnet.

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      Handelt es sich um eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit, so liegt eine Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu rechnen ist. Überwiegend sind dies in der Praxis Aufgaben der Daseinsvorsorge, d.h. die Bereitstellung von Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht (z.B. Trink- und Brauchwasserver- und -entsorgung, Bildungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Freizeiteinrichtungen etc.).

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      Hinweis

      Prägen Sie sich die drei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis „Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und örtliche Gefahrenabwehr“ gut ein. Im letztgenannten Fall verläuft wiederum eine Schnittstelle zum Sicherheitsrecht (die Gemeinde als unterste Sicherheitsbehörde nach LStVG).

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      Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass sofern eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigt, diese nach Art. 57 Abs. 3 GO zwingend in kommunaler Zusammenarbeit nach dem KommZG (s. unten Rn. 344 ff.) zu erfüllen ist.

      Hinweis

      Beachten Sie, dass Art. 57 Abs. 3 GO die Schnittstelle zu den Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit darstellt. Wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, eine gesetzliche Pflichtaufgabe sachgerecht zu erfüllen, so muss sie sich insoweit des Instrumentariums der kommunalen Zusammenarbeit bedienen. Diese ist insoweit milderes Mittel zu einer Eingemeindung in eine leistungsfähigere Gebietskörperschaft.

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenA. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis › II. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

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      Von den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu unterscheiden sind die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.


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