Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
zuständig; sie werden hierbei im übertragenen Wirkungskreis tätig.
3. Wasserentnahme aus dem Lochbach
Die Zuständigkeit in Wasserrechtsangelegenheiten ist in Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG[10]) geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1 S. 1, 2 BayWG ist die Kreisverwaltungsbehörde für eine wasserrechtliche Gestattung zuständig. Dies führt nun wiederum zur Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. auch hier ist das Landratsamt Augsburg zur Entscheidung berufen. Wie Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayWG normiert, ist der Vollzug der Wassergesetze Aufgabe des Staates.
4. Befreiung vom gemeindlichen Anschlusszwang (Kanalisation)
Da es um die Befreiung von der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Art. 21 GO) geht und die gemeindliche Abwasserbeseitigung Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG ist, ist die Gemeinde zur sachlichen Entscheidung berufen. Sie entscheidet überdies nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO über den Anschlusszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigung; die begehrte Befreiung stellt hierzu den actus contrarius dar. Die Gemeinde wird, da eine örtliche Angelegenheit in Streit steht, hierbei im eigenen Wirkungskreis tätig. Dies bestätigt auch die gesetzliche Regelung in Art. 34 Abs. 1 S. 2 BayWG.
II. Abwandlung
1. Kreisfreie Stadt
Sofern A in eine kreisfreie Stadt zieht, besteht nun die Besonderheit, dass kein Landratsamt für dieses Stadtgebiet existiert. Nach Art. 9 Abs. 1 GO erfüllt die kreisfreie Stadt nun alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Damit obliegen auch die Erteilung der Baugenehmigung und einer wasserrechtlichen Gestattung anders als in der Grundkonstellation jetzt der kreisfreien Stadt als zusätzliche Aufgaben. Sie erfüllt diese nach Art. 9 Abs. 1 GO im übertragenen Wirkungskreis. Für die Baugenehmigung stellt Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO dies nochmals klar.
2. Große Kreisstadt
Sofern A in eine Große Kreisstadt zieht, gilt es jetzt Art. 9 Abs. 2 GO zu beachten. Anders als die kreisfreie Stadt erfüllt die Große Kreisstadt im übertragenen Wirkungskreis nur mehr diejenigen Aufgaben des unteren staatlichen Landratsamtes, die ihr durch die Verordnung über die Aufgaben Großer Kreisstädte (GrKrV[11]) gesetzlich übertragen wurden. Dies gilt demnach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Für die Wasserentnahme verbleibt es mangels Einschlägigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrKrV bei der Regelzuständigkeit des Landratsamtes nach Art. 63 Abs. 1 S. 1, 2 BayWG.
III. Rechtsschutz in der Grundkonstellation
1. Versagung der Baugenehmigung
Bei Versagung der Baugenehmigung muss A mittels einer Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage), § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Freistaat Bayern vorgehen, da die Entscheidung von einer Staatsbehörde getroffen wurde. Rechtsträger des Landratsamtes in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde ist hierbei der Freistaat Bayern.
2. Versagung des Personalausweises
Bei Versagung des Personalausweises ist ebenfalls Rechtsschutz über eine Verpflichtungsklage zu suchen. Diese ist nun, da die Gemeinde/Stadt sachlich entschieden hat, gegen diese selbst zu richten. Dass die Gemeinde/Stadt hierbei im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist, ist für die Frage der Passivlegitimation irrelevant!
3. Versagung der Wasserentnahme
Bei der Wasserentnahme ist bei negativer Verbescheidung wiederum mit einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) gegen den Freistaat Bayern vorzugehen, da das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde gehandelt hat.
4. Befreiung vom Anschlusszwang
Wenn A die Befreiung vom Anschlusszwang gerichtlich durchsetzen will, muss er mit einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) gegen die Gemeinde/Stadt selbst vorgehen. Diese hat als ihr eigener Rechtsträger nach Art. 1 GO die Entscheidung getroffen.
IV. Rechtsschutz in der Abwandlung
1. Kreisfreie Stadt
Sofern eine kreisfreie Stadt tätig geworden ist, ist in allen Konstellationen die kreisfreie Stadt selbst zu verklagen. Dies gilt unabhängig von den jeweils berührten Wirkungskreisen. Die kreisfreie Stadt nimmt in Bau- und Wasserangelegenheiten nur funktional eine an sich materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Sie wird aber niemals selbst zur Staatsbehörde, sondern bleibt stets ihr eigener Rechtsträger.
2. Große Kreisstadt
Sofern die Große Kreisstadt selbst zur Entscheidung aufgerufen ist (Bausache, Personalausweis, Befreiung vom Anschlusszwang), ist die Große Kreisstadt als eigener Rechtsträger unabhängig von den Wirkungskreisen selbst zu verklagen. Bei der Wasserentnahme verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO. Richtiger Beklagter ist folglich wiederum der Freistaat Bayern.
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Anmerkungen
Ziegler/Tremel Nr. 550.
Lissack § 2 Rn. 25.
Vgl. zum Ganzen: Lissack § 2 Rn. 21 ff.
Ziegler/Tremel Nr. 1.
Ziegler/Tremel Nr. 965.
Lissack § 2, Rn. 23.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 4 LKrO Rn. 1, 6.
Ziegler/Tremel Nr. 550.
Ziegler/Tremel Nr. 550.
Ziegler/Tremel Nr. 930.