Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts - Dennis  Bock


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ist mangels unbedingten Rückführungswillens aber dann anzunehmen, wenn der Täter ein fremdes Kraftfahrzeug nach einer Spritztour irgendwo so abstellt, so dass es dem Zugriff Dritter ungehindert ausgesetzt ist, und es damit dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer es zurück erhält.[209] Es ist ohne Belang, ob der Eigentümer die Sache tatsächlich zurück erlangt, denn für den Enteignungsvorsatz ist allein der Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme maßgeblich.[210] Dieser ist aber abzulehnen, wenn eine wesentliche Wertminderung bzw. Abnutzung der Sache eingeplant wird.[211]

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      Die (täterbezogene) Aneignungskomponente betrifft die Anmaßung einer „eigentümerentsprechenden“ Position des Täters oder eines Dritten über die Sache. Hierzu ist zumindest eine vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters nötig, er muss sie also für sich behalten oder ausnutzen („se ut dominum gerere“). Zu beachten ist, dass der Täter das zivilrechtliche Eigentum regelmäßig nicht erwerben kann, er aber dennoch die Verfügungsgewalt über die Sache innehat. Im Unterschied zur Enteignung muss der Täter hinsichtlich der Aneignung mit Absicht, also zielgerichtetem Wollen handeln.

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