Handbuch Ius Publicum Europaeum. Martin Loughlin

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Martin  Loughlin


Скачать книгу

      BVerfGE 5, 85, 204; 30, 173, 193; 50, 166, 175; 87, 209, 228.

       [492]

      Hesse (Fn. 99), Rn. 116.

       [493]

      Hofmann (Fn. 45), S. 357.

       [494]

      Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach bekräftigt: BVerfGE 93, 266, 293; 107, 275, 284. – Die Literatur sieht das ganz überwiegend genauso (Nachweise bei Dreier [Fn. 45], Art. 1 I Rn. 132ff.). Versuche, auch die Menschenwürde als prinzipiell abwägungsfähig einzustufen, wie sie schon vor längerer Zeit unternommen (vgl. M. Kloepfer, Grundrechtstatbestand und Grundrechtsschranken in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – dargestellt am Beispiel der Menschenwürde, in: Starck [Hg.], Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Bd. II, S. 405, 411ff.) und kürzlich wiederholt wurden (M. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 1 I [2005], Rn. 43ff., 69), haben sich nicht durchsetzen können.

       [495]

      Ähnliche Diagnose bei E. Hilgendorf, Die mißbrauchte Menschenwürde, Jahrbuch für Recht und Ethik 7 (1999), S. 137f.; siehe auch H. Hofmann, Recht, Politik und Religion, JZ 2003, S. 377, 378f.

       [496]

      Beispiel: drei Gerichtsinstanzen wurden mit der Frage beschäftigt, ob die Schreibweise eines Namens in behördlichen Briefen mit „oe“ statt mit „ö“ eine Menschenwürdeverletzung des Adressaten darstellte. Hierzu und zu weiteren Fällen evidenter Trivialisierung der Menschenwürde durch ihre Inanspruchnahme in ganz banalen Alltagsfällen bei Dreier (Fn. 45), Art. 1 I Rn. 47f. Im politischen Diskurs ist die Bezugnahme ohnehin endemisch.

       [497]

      Zu solchen Expansionstendenzen in der Judikatur der Fachgerichte etwa H. Dreier, Menschenwürde aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: Härle/Preul (Hg.), Menschenwürde, 2005, S. 167, 189ff.

       [498]

      BVerfGE 1, 97, 104.

       [499]

      In repräsentativer Bilanzierung: BVerfG NJW 2006, 751, 757f.: „Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst, (vgl. BVerfGE 1, 97, 104; 107, 275, 284; 109, 279, 312). Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187, 227f.), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Grundrechte vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1, 6; 45, 187, 228; 96, 375, 399). Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1, 26; 87, 209, 228; 96, 375, 399), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1, 26; 109, 279 312f.).“

       [500]

      BVerfGE 93, 266, 293.

       [501]

      Darstellung und Kritik beider Aspekte bei H. Dreier, Bedeutung und systematische Stellung der Menschenwürde im deutschen Grundgesetz, in: Seelmann (Hg.), Menschenwürde als Rechtsbegriff, 2004, S. 33ff., 37ff., 43ff.

       [502]

      Die Koppelung von Menschenwürde und Lebensrecht (BVerfGE 39, 1, 41ff.; 88, 203, 251f.; BVerfG NJW 2006, 751, 757f.) bietet weiteres Anschauungsmaterial.

       [503]

      Eingehende Darstellung und Kritik bei Dreier (Fn. 45), Art. 1 I Rn. 77–115.

       [504]

      So etwa J. Isensee, Die alten Grundrechte und die bioethische Revolution, FS für Alexander Hollerbach, 2001, S. 243, 253f., 261f.; zum Folgenden näher Dreier (Fn. 45), Art. 1 I Rn. 116ff.

       [505]

      Im Ergebnis wie hier etwa G. Frankenberg, Die Würde des Klons und die Krise des Rechts, KritJ 33 (2000), S. 325, 331f.; K.-A. Schwarz, „Therapeutisches Klonen“ – ein Angriff auf Lebensrecht und Menschenwürde des Embryos?, KritV 84 (2001), S. 182, 203.

       [506]

      H. Ottmann, Die Würde des Menschen, FS für Alfred Schöpf, 1998, S. 167, 171.

       [507]

      R. Wahl, Freiheit der Wissenschaft als Rechtsproblem, Freiburger Universitätsblätter, Heft 95, 1987, S. 19, 29.

       [508]

      Zu diesen konsentierten Grundaussagen zusammenfassend Dreier (Fn. 45), Art. 1 I Rn. 58ff.

       [509]

      Auch in der Folterdebatte wurden zwar argumentative Vorstöße zugunsten temporärer oder situationsbezogener Ausnahmen vorgenommen, ohne dass aber die Wiedereinführung der Folter als reguläres Mittel der „Wahrheitsfindung“ propagiert worden wäre.

       [510]

      Vgl. die Annäherungsversuche von A. v. Bogdandy und S. Korioth, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, VVDStRL 62 (2002), S. 117ff. bzw. 156ff.

       [511]

      In diese Richtung E. Pache, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, DVBl. 2002, S. 1155, 1160f.; B. Beutler, in: v. d. Groeben/Schwarze (Hg.), EUV/EGV, Bd. I, 62003, Art. 6 EU Rn. 200. – Stärker metarechtlich R. Geiger, EUV/EGV, 42004, Art. 6 EUV Rn. 13.

       [512]

      P. Kirchhof, Die Identität der Verfassung, in: HStR3 II, § 21 (der Beitrag hieß in der ersten Auflage noch: „Die Identität der Verfassung in ihren unabänderlichen Inhalten“).

       [513]

      BVerfG NJW 2005, 2289, 2301 – Sondervotum Lübbe-Wolff.

       Скачать книгу