Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen. Christian Jakob

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob


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und mitteldeutscher Klausurtyp

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      In den nord- und mitteldeutschen Bundesländern ist in einem Gutachten (sog. A- und B-Gutachten) bezüglich aller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen, bevor der praktische Teil gefertigt wird. Im Einzelnen:

      Im ersten Schritt ist das sog. A-Gutachten anzufertigen, in dem der ermittelte Sachverhalt materiell-rechtlich geprüft werden soll. Dies dürfte Ihnen im Ausgangspunkt keine Schwierigkeiten bereiten, da Sie auf Ihre strafrechtlichen Kenntnisse aus dem 1. Staatsexamen zurückgreifen können. Neu ist, dass die Tatsachengrundlage beweisrechtlich gewürdigt werden muss. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beweisverwertungsfragen zu problematisieren. Auch können die Strafverfolgungshindernisse in der Klausur nunmehr eine bedeutende Rolle spielen.

      Im zweiten Schritt sind im sog. B-Gutachten prozessrechtliche Überlegungen anzustellen. Am Ende der Klausur sind die Ergebnisse in einen praktischen Teil zu kleiden, der in der Regel in dem Verfassen einer Anklageschrift besteht. In einigen Bundesländern ist überdies die Abschlussverfügung zu fertigen.

      Dem Buch liegt die Struktur des nord- und mitteldeutschen Klausurtyps zugrunde. Soweit der Inhalt nicht sinngemäß auf den süddeutschen Klausurtyp übertragbar ist, wird auf die Unterschiede und Besonderheiten der dortigen Klausuranforderungen gesondert hingewiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 617.

       [2]

      Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 616; im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen („WE“) des Anklageentwurfs erfolgt die Darstellung der Tatbestände ausnahmsweise nur dann, wenn die Rechtslage kompliziert ist, etwa bei Änderung der Rechtsprechung, widerstreitender obergerichtlicher Rechtsprechung oder in Fällen juristischen Neulands.

       [3]

      Sollte das „WE“ erlassen sein, erfolgt die Beweiswürdigung im Hilfsgutachten, vgl. Weitner/Schuster, JA 2014, 59, 61.

       [4]

      Vgl. z.B. Hinweise des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 96; ebenso Sachsen-Anhalt, S. 9.

       [5]

      Siehe auch Hagemeyer/Heller, JA 2017, 535, 540.

      Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens

      Inhaltsverzeichnis

       Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

       Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse

       Dritter Abschnitt Beweiswürdigung

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      Die Darstellung des A-Gutachtens hat sich am Maßstab der Übersichtlichkeit zu orientieren. Zweckmäßig ist der Aufbau, der dem Leser den größtmöglichen Überblick verschafft. Etabliert haben sich die folgenden Grundsätze:

Historisch zusammenhängende Geschehensabläufe (= prozessuale Taten) sind gesondert darzustellen.

      Tipp:

      Geben Sie den Abschnitten aussagekräftige Namen, ohne diese mit erst noch zu prüfenden gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen.

      Beispiele: „Der Einbruch bei T“; „Die Prügelei zwischen A und B im Wald“ u.s.w.

Alternativ bzw. innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein (z.B. 1. Abschnitt: Der Einbruch bei O; A. Hinreichender Tatverdacht gegen M; B. Hinreichender Tatverdacht gegen C usw.).
Achten Sie auf korrekte Gliederungsebenen (A., I., 1., a., aa., (1.)), die in besonderer Weise Übersichtlichkeit herstellen können.

      Innerhalb eines Sinnabschnitts sollten Sie die Delikte grundsätzlich chronologisch und die gewichtigen Strafvorschriften zuerst prüfen.

      Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO

       B. Der Obersatz

       C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen

       D. Prüfung des Delikts

       E. Das besondere öffentliche Interesse


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