Falltraining Insolvenzrecht. Josef Parzinger

Falltraining Insolvenzrecht - Josef Parzinger


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– Mehrere Verfahren führen zu höherem Zeit-/Kostenaufwand. – Um rechtzeitig zum Zuge zu kommen, müssten von jedem Gläubiger (theoretisch) höhere Risikoüberwachungskosten aufgewendet werden, um schnell reagieren zu können.[1] Diese Kosten könnten zum Beispiel Kredite teurer machen. – Dem Schuldner würde durch die Einzelzwangsvollstreckung notwendiges Betriebsvermögen entzogen. Die Fortführung des Unternehmens wird auf diese Weise schnell unmöglich. Ein stillgelegtes Unternehmen ist häufig fast nichts mehr wert. – Individuell rationales Verhalten wäre für alle Gläubiger suboptimal (Kollektivhandlungsproblem).

      Anmerkungen

       [1]

      Diese Überwachung ist mit Kosten verbunden und lohnt sich in erster Linie für Gläubiger mit größeren Forderungen wie z.B. Banken, die sich in den Kreditverträgen entsprechende Informationsrechte (Information Undertakings) einräumen lassen.

      Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?

      4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?

      Vermutlich nicht, auch wenn das Ergebnis der Vereinbarung für alle einen Vorteil hätte. Doch die Transaktionskosten für das Aushandeln dieses Vertrags sind hoch. Denn es müssten alle (wesentlichen) Gläubiger an dem Vertrag teilnehmen.

      Verschiedene Finanzgläubiger eines Unternehmens (erstrangige Gläubiger (senior creditors), Mezzanine Gläubiger, nachrangige Gläubiger (junior creditors), Anleihegläubiger) einigen sich allerdings regelmäßig in einer separaten Vereinbarung, der sogenannten Intercreditor Vereinbarung, über den Rang ihrer Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz und in der Insolvenz.

      Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?

      5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?

      Gegen die Reorganisation spricht die Möglichkeit der übertragenden Sanierung, nur das Vermögen ohne die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Eidenmüller, ZHR 175 (2011), 11, 17.

      Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?

      6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?

      Durch Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO kann das Zwangsvollstreckungsverbot in das Eröffnungsverfahren vorgezogen worden.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH, NZI 2007, 401.

       [2]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 292 ff.

       [3]

      Aber nur, solange nicht Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, § 210 InsO.

      Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...

      7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.

      Die zutreffende Reihenfolge ist wie folgt:

1.
2.