Zeuge und Aussagepsychologie. Gabriele Jansen
erst seit der Grundsatzentscheidung findet der Vergleich mehrerer Angaben des Zeugen zu demselben Sachverhalt Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, z. B.:
• | BGH [5 StR 491/09][244] |
• | BGH [2 StR 178/09] |
• | BGH [5 StR 259/08][245] |
• | BGH [3 StR 302/08][246] |
• | BGH [2 StR 555/07][247] |
• | BGH [2 StR 390/07] |
• | BGH [2 StR 258/07][248] |
• | BGH [4 StR 59/05] |
• | BGH [2 StR 371/03][249] |
• | BGH [1 StR 182/03][250] |
• | BGH [5 StR 48/03] |
• | BGH [2 StR 307/02][251] |
• | BGH [5 StR 295/02] |
• | BGH [4 StR 168/02][252] |
• | BGH [1 StR 554/00][253] |
• | BGH [1 StR 666/99][254] |
• | BGH [4 StR 370/99][255] |
• | BGH [1 StR 94/98][256] |
• | BGH [1 StR 450/98][257] |
Teil 1 Zeugenaussage › III › 7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten
a) Zögerliches Anzeigeverhalten
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Der BGH[258] stellt klar, dass es „keine empirisch abgesicherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsopfern (gibt; d. A.),… die es verbieten, die feststellbaren Umstände zur Aussagegenese und -entwicklung zu bewerten und im Einzelfall Schlüsse zu ziehen“. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Gericht „vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer Aussage auseinandersetzen“.
b) Körpersprache
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Im Rahmen der sog. Lügendetektorentscheidung hat der 1. Strafsenat 1998[259] – gestützt auf die Sachverständigen Jänig, Fiedler und Steller klargestellt, dass es „nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (‚no specific lie response‘)“. In der dazu ergangenen Grundsatzentscheidung ist klargestellt[260], dass die polygraphische Untersuchung „ohne jeden Beweiswert“ ist.
Damit hat der Lügendetektor erneut keine Anerkennung im Strafverfahren gefunden, nachdem er sich auch 1954 [1 StR 578/53][261] als Beweismittel nicht durchsetzen konnte.
Die Diskussion um den Lügendetektor war seinerzeit im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem spektakulären Montessori-Verfahren und den Wormser-Mißbrauchsverfahren entfacht. Der BGH hat kurz nach der Lügendetektorentscheidung in der Grundsatzentscheidung[262], die die Mindeststandards für aussagepsychologische Gutachten formuliert, die modernen Erkenntnisse der Aussagepsychologie im Strafprozess anerkannt, deren Beachtung später auch das Bundesverfassungsgericht[263] erwähnt.
c) „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“
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Eine solche Beweisregel gibt es nicht [2 StR 235/95][264]. Sie würde auch aussagepsychologischen Erkenntnissen widersprechen, wonach es eben nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Einzelfall ankommt[265].
Teil 1 Zeugenaussage › III › 8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage des Beschuldigten
8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage des Beschuldigten
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„Selbstbezichtigung“
• BGH [2 StR 150/08][266] | Wahrheitsgehalt der Selbstbezichtigung |
• BGH [2 StR 475/06][267] | Scheinbehauptung zum Beleg angeblicher „Geisteserkrankung“ |
• BGH [4 StR 413/93][268] | Selbstbezichtigung bei alkoholbedingter Beeinträchtigung |
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„Täterwissen“
• BGH [1 StR 549/08][269] | Entstehung und Anlass der Alibibehauptung |
• BGH [4 StR 180/07][270] | durch Medienveröffentlichung erlangtes Wissen |
• BVerfG [2 BvR 687/07] | „Alibi“ nicht nur auf Tatzeitpunkt beschränkt, spricht für Täterwissen |
• BGH [1 StR 129/05][271] | Mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Aussage |
• BGH [5 StR 142/00][272] | Qualität des Geständnisses, Täterwissen |