Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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des StGB. Aber auch die Ergebnisse, zu denen seine Anwendung führt, korrespondieren keinesfalls immer mit dem Ausmaß der psychischen Wirkung, die eine Drohung ausüben kann. Wenn Murmann jemanden wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft bestrafen will, der einen Nachbarn zur Fällung eines Baumes in seinem Garten durch die Drohung bestimmt hat, andernfalls seinen Hund zu erschießen, andererseits aber die Androhung eines Mannes, er werde sich von seiner Partnerin trennen, wenn diese „nicht ihren Faltenrock auf den Müll“ werfe, straflos lassen will, so liegt zwar im ersten Fall eine strafbare Nötigung vor, an der es im zweiten Fall fehlt. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass der Verlust eines Partners den zur Selbstschädigung Veranlassten viel schwerer treffen kann als der Verlust eines Hundes. Die bessere Lösung liegt darin, den Hintermann in keinem der beiden Fälle wegen Sachbeschädigung, im ersten aber wegen Nötigung zu bestrafen.

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      In dem von Kühl zur Verdeutlichung der Abwägungslehre gebildeten Fall ist schwer zu verstehen, warum jemand sich veranlasst sehen soll, seinen Kühlschrank zu zerstören, weil im Weigerungsfall ein anderer die Zerstörung angedroht hat. Verständigerweise wird man in einem solchen Fall den Kühlschrank unangetastet lassen und gegen die Zerstörungsandrohung durch den Hintermann die Polizei anrufen. Ob eine unvernünftige Selbstschädigung wirklich dem Hintermann als Sachbeschädigung angelastet werden sollte, lässt sich mit der von Puppe vertretenen Ansicht bezweifeln.

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      Aber auch eine Abgrenzung nach dem Maßstab der Vernunft oder Unvernunft einer Selbstschädigung liefert keine klaren Ergebnisse. So ist es in Puppes der Entscheidung RGSt 26, 242 nachgebildetem Beispiel entgegen ihrer Annahme keineswegs von vornherein unvernünftig, wenn sich der Lehrling dem Ansinnen des Meisters beugte, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten. Andererseits ist es auch nicht ohne weiteres vernünftig (und damit für den Hintermann tatherrschaftsbegründend), wenn der Lehrling aus Furcht vor Entlassung die gesundheitsschädliche Speise gegessen hat. Denn das Motiv, unbedingt bei einem Meister bleiben zu wollen, von dem man gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten muss, kann man mit gutem Grund auch als unvernünftig bezeichnen. Eine mittelbare Täterschaft des Meisters lässt sich besser mit der Jugendlichkeit des Opfers begründen.

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      Die kritische Durchleuchtung der die Gegenansicht illustrierenden Beispiele zeigt überdies, dass ein über die meist verwirkte Nötigungsstrafe hinausgehendes Bestrafungsbedürfnis durchweg nicht besteht.

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      Die einzige Ausnahme bilden Fälle der Suizidbeteiligung, bei denen Gewinnsucht (etwa der Wille zur raschen Erlangung einer Erbschaft) oder andere eigennützige Beweggründe Anlass geben, den Suizid eines anderen zu befördern. Der im geltenden Recht zu geringe Suizidentenschutz war auch der eigentliche Ursprung der von Herzberg, einem Wortführer der Gegenmeinung, entwickelten Abwendung vom Verantwortungsprinzip.[45] Aber diese Strafbarkeitslücke wäre angemessenerweise durch eine Sondervorschrift im Bereich der Tötungsdelikte zu schließen, wie sie etwa der Alternativ-Entwurf „Leben“ in einem zu schaffenden § 215a StGB vorgesehen hat:[46] „Wer die Selbsttötung eines anderen aus Gewinnsucht unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Man sollte freilich den „Eigennutz“ noch hinzunehmen.

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      In einer über das Verantwortungsprinzip hinausgehenden Weise strafwürdig ist auch die in Bereicherungsabsicht erfolgende Nötigung zu vermögensschädigenden Dispositionen. Aber hier hat der Gesetzgeber in § 253 StGB schon eine Sondervorschrift geschaffen, die erheblich höhere Strafen ermöglicht, als sie in § 240 StGB vorgesehen sind.

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      Alle übrig bleibenden Fälle lassen sich auch dann ausreichend ahnden, wenn man darauf verzichtet, den Hintermann unterhalb der Schwelle des § 35 StGB für die Selbstschädigung zu bestrafen. Dies mag meine Auseinandersetzung mit den von der Gegenmeinung vorgeschlagenen Abgrenzungen und den dafür vorgebrachten Beispielen gezeigt haben.

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      Dies mag aber auch noch ein Weiteres zeigen: dass nämlich jenseits der vom Gesetzgeber schon erfassten Erpressungsfälle praktisch relevante, eine Ausdehnung der mittelbaren Täterschaft herausfordernde Sachverhalte überhaupt nicht existieren. Die von den Vertretern der Gegenmeinung ersonnenen Beispiele sind samt und sonders lebensfremd und kommen in der Realität nicht vor. Das einzige, lange zurückliegende Beispiel aus der Judikatur (RGSt 26, 242) ist auf andere Weise zu lösen.

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      Es kommt hinzu, dass das Sachargument, auf das sich die Befürworter einer im Verhältnis zur Fremdschädigungsveranlassung weitergehenden Bestrafung des Hinwirkens auf eine Selbstschädigung stützen, keine Überzeugungskraft besitzt. Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Fremdschädigung in Gestalt der Strafdrohung ein Hemmungsmotiv entgegensteht, das im Fall der Selbstschädigung fehlt. Dabei wird übersehen, dass der Selbstschädigung das mindestens ebenso starke Hemmungsmotiv entgegensteht, sich selbst und die eigene Rechtssphäre vor Beeinträchtigungen zu schützen. Joecks[47] sagt sogar: „Psychologisch gesehen ist es einfacher, jemand anderen zu erschießen als sich selbst.“

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      Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für eigenes Handeln jemals nach den Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung oder den Maßstäben der einfachen Nötigung (§ 240 StGB) bestimmt hat. Wo das Problem eine praktische Bedeutung gewinnen kann – bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten – zeigen §§ 216, 228 StGB im Gegenteil, dass der Gesetzgeber die Mitwirkung an einer Selbstschädigung auch dort straflos lässt, wo er eine durch Einwilligung oder sogar ein Verlangen gedeckte Fremdschädigung für strafbar erklärt.

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      Es bestehen auch gute Gründe, Selbstschädigungen anders als nach den Regeln der Einwilligung zu behandeln. Denn die „Einwilligung“ ist in der Realität ein schnell gesprochenes, oft missdeutbares oder übereiltes und bisweilen bereutes Wort, dessen Gültigkeit vielfach von vornherein bezweifelt werden kann, wenn sie sich auf eine irreparable Schädigung bezieht. Dagegen vollzieht der sich selbst Schädigende die Rechtsgutsbeeinträchtigung in eigener Person und behält das Geschehen bis zuletzt in der Hand, während der Einwilligende die Herrschaft über den Schadensvollzug aus der Hand gibt.

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      Die neuere Rechtsprechung hat sich nur selten mit Fällen erzwungener Selbstschädigung befasst. Im Fall Hoefeld[48] wurde mit Recht ein Tötungsversuch angenommen, als Eltern ihre Tochter durch Schläge zu einem Selbstmordversuch trieben. Ein – freilich nie vor Gericht gekommener – Totschlag lag auch im Fall des Generalfeldmarschalls Rommel vor, der von Hitler wegen seiner Verstrickung in das Attentat vom 20. Juli 1944 durch Drohung mit Hinrichtung zum Selbstmord gezwungen wurde. OGHSt 2, 7 f. bejaht zutreffend eine Körperverletzung in einem Fall, in dem KZ-Häftlinge mit den Mitteln des § 35 StGB zu stundenlangem Aufenthalt in eiskaltem Wasser gezwungen wurden.

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      Eine eindeutige Stellungnahme in der Frage, ob eine mittelbare Täterschaft in Analogie zu § 35 oder schon bei Ausübung geringeren Drucks auf den Selbstschädiger anzunehmen sei, lässt auch die neuere BGH-Rechtsprechung nicht erkennen. Einerseits verweist BGHSt 32, 41 unter Bezugnahme auf meine Abhandlung in der Dreher-FS[49] ausdrücklich auf § 35 StGB. Andererseits hat der BGH[50] schon den Umstand, dass eine Ehefrau ihrem Mann einen Selbstmord vorgeschlagen, das Gift gemischt und den Plan „zügig“ durchgesetzt hatte, für eine Tatherrschaft der Frau und die Bejahung einer mittelbaren


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