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218 beruft, die Geschäftsführer einer GmbH als mittelbare Täter einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (§ 326 StGB) bestraft, weil sie dafür verantwortlich waren, dass die Abfälle Abnehmern überlassen wurden, die nicht über die Möglichkeiten einer geordneten Abfallbeseitigung verfügten. Die „vom Täterwillen getragene Tatherrschaft“ der Geschäftsführer wird daraus hergeleitet, dass sie zur illegalen Abfallbeseitigung „den Weg … eröffnet und vorgezeichnet“ hätten. Aber das kann allenfalls eine Anstiftung oder Unterlassungsstrafbarkeit, aber keinesfalls eine mittelbare Täterschaft über ein Entsorgungsunternehmen begründen, das nicht einmal in die Firma eingebunden war und unter eigener Regie arbeitete.
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In einem Urteil des 4. Senats[171] werden die faktischen Geschäftsführer einer GmbH als mittelbare Täter der von Angestellten begangenen Betrügereien bestraft, obwohl „keine konkrete Einwirkung oder auch nur aktuelle Kenntnis der Angeklagten in Bezug auf die einzelnen Warenbestellungen festgestellt“ werden konnte. Es soll genügen, dass der Betrieb trotz Zahlungsunfähigkeit weitergeführt worden war. Denn „als Täter kraft Tatherrschaft“ komme „auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bedingte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Abläufe auslösen“. Beim Fehlen jeglicher Einwirkung auf das Geschehen kann aber natürlich eine Tatherrschaft nicht vorliegen.[172]
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Richtigerweise kann eine Übertragung der für die Organisationsherrschaft entwickelten Regeln auf Wirtschaftsunternehmen nicht in Betracht kommen. Denn es fehlen sämtliche dafür erforderlichen Voraussetzungen.
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Die Weisungsgewalt der Leitungspersonen erstreckt sich von vornherein nicht auf die Begehung von Straftaten. Wirtschaftsunternehmen arbeiten auch in der Regel nicht rechtsgelöst, sondern im Rahmen des geltenden Rechts, so dass erwartet werden muss, dass eine rechtswidrige Anweisung unausgeführt bleibt. Wenn sich dagegen im Einzelfall einige Leute zu betrügerischen oder sonstwie strafbaren Geschäften zusammenschließen, fehlt es jedenfalls am Bestand einer von den individuell Beteiligten unabhängigen Organisation. Die Angestellten sind auch nicht in dem Sinne fungibel, dass ein die Begehung von Straftaten verweigernder Angestellter ohne weiteres durch deliktswillige andere Angestellte ersetzt werden könnte.
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Die Übertragung der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate auf Wirtschaftsunternehmen ist daher in der Literatur fast allgemein abgelehnt worden.[173]
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Das ändert freilich nichts daran, dass ein kriminalpolitisches Bedürfnis besteht, die Leiter von Wirtschaftsunternehmen für Straftaten haftbar zu machen, die aus dem Betrieb heraus begangen werden. Dafür gibt es zahlreiche Vorschläge, die hier nicht näher behandelt werden können.[174] Mit der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate ist aber eine Lösung dieser Probleme nicht möglich.
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 52 Mittelbare Täterschaft › G. Die mittelbare Täterschaft bei Pflichtdelikten
I. Die Charakterisierung der Pflichtdelikte
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Die bisher behandelten Erscheinungsformen der mittelbaren Täterschaft gelten für Delikte, die jedermann begehen kann. Bei ihnen richtet sich die Täterschaft nach der Innehabung der Tatherrschaft, weshalb ich bei ihnen von „Herrschaftsdelikten“ spreche. Neben ihnen stehen als selbstständige Gruppe von Straftaten die von mir sog. Pflichtdelikte. Das sind Straftatbestände, bei denen die Tatherrschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass jemand die ihm aus seiner sozialen Rolle erwachsene Pflicht missbraucht oder vernachlässigt und auf diese Weise eine tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung herbeiführt.
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Ein solches Pflichtdelikt ist z.B. die Untreue (§ 266 StGB), bei der Täter nur sein kann, wer eine Vermögensfürsorgepflicht missbraucht. Täter einer Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) kann nur sein, wem das Gesetz besondere Schweigepflichten auferlegt. Bei den „Straftaten im Amt“ (§§ 331, 332, 343–345, 348) kommen nur Amtsträger als Täter in Betracht, weil nur sie die amtsspezifischen Pflichten verletzen können. Auch die unechten Unterlassungsstraftaten sind Pflichtdelikte; denn Täter kann nur sein, wer als Sonderpflichtiger „Garant“ für den Nichteintritt des Erfolges ist. Der vorstehende Text gibt nur einige Beispiele, die sich leicht vermehren lassen.
II. Das qualifikationslose dolose Werkzeug
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Die Bedeutung der Lehre von den Pflichtdelikten für die mittelbare Täterschaft besteht vor allem darin, dass sie bei den Begehungsdelikten das Problem des sog. qualifikationslosen dolosen Werkzeugs einer zwanglosen Lösung zuführt. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen.
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Wenn ein Amtsträger eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nicht eigenhändig vornimmt, sondern damit einen professionellen Fälscher beauftragt, kann er nach der Tatherrschaftslehre nicht Täter sein, weil die Herrschaft über die Ausführungshandlung allein beim Fälscher liegt. Er kann aber auch nicht als Anstifter bestraft werden, weil die Anstiftung eine tatbestandsmäßige Haupttat voraussetzt, der unmittelbar handelnde Fälscher aber den Tatbestand nicht erfüllen kann, weil er kein Amtsträger ist. Geht man aber davon aus, dass die Täterschaft bei solchen Delikten nicht durch die Tatherrschaft, sondern durch die Verletzung einer – auf der sozialen Rolle als Amtsträger beruhenden – Sonderpflicht begründet wird, ist seine (mittelbare) Täterschaft mühelos erklärbar. Denn für die täterschaftsbegründende Amtspflichtverletzung ist es gleichgültig, ob der Amtsträger die Falschbeurkundung eigenhändig oder durch einen von ihm beauftragten Fälscher ausführt.
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Man nennt den unmittelbar Handelnden ein „qualifikationsloses doloses Werkzeug“, weil ihm die Täterqualifikation fehlt, er aber den Erfolg vorsätzlich (dolos) herbeiführt. Er wird als Gehilfe des mittelbaren Täters bestraft.
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Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Wenn der Verwalter eines in Deutschland liegenden Vermögens von einer karibischen Insel aus einen an der Verwaltung nicht beteiligten Mittelsmann in Deutschland beauftragt, die Vermögenswerte, die er selbst nutzen will, durch täuschende Manipulationen an seinen exotischen Wohnsitz zu transferieren, hat er nicht die Tatherrschaft über die unmittelbar vermögensschädigende Handlung. Er ist gleichwohl mittelbarer Täter einer Untreue, weil er die täterschaftskonstituierende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Der in Deutschland agierende Mittelsmann, der keine solche Pflicht hat, wird trotz der von ihm allein verübten Tathandlung nur als Gehilfe bestraft.
III. Zur mittelbaren Täterschaft bei Pflichtdelikten in Lehre und Rechtsprechung
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Die Lehre von den Pflichtdelikten hat viel Zuspruch, aber auch manchen Widerspruch erfahren. Sie kann in ihren über die mittelbare Täterschaft hinausgreifenden Aspekten hier nicht näher dargestellt werden.[175] Es gibt inzwischen vier Dissertationen über das Thema, die, wenn auch mit teilweise abweichenden Akzentuierungen, der Lehre von den Pflichtdelikten zustimmen.[176] Witteck betont,[177] dass die Existenz der Pflichtdelikte „als eigenständige Deliktsgruppe nicht länger bezweifelt werden kann“. Heine meint,[178] die Lehre von den Pflichtdelikten entspreche „der heute wohl h.M.“. Gleichwohl gibt es neben den Befürwortern bis heute viele Gegner