Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_e13c117f-46a0-596a-a8eb-aec4659301d9">Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881
b)Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896
2.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 209 Nr. 4 KO und § 210 Nr. 2, Var. 2 KO
a)Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883
b)Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884
c)Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892
3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 1 KO
a)Die Entscheidung des 4. Senats des BGH vom 8.6.1920
b)Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951
c)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951
4.Erste Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als unrechtsbegründender Faktor
a)Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen
b)Der „sachliche“ Zusammenhang im Rahmen bestandsbezogener Bankrotthandlungen
c)Der „tatsächliche“ Zusammenhang als restringierendes teleologisches Korrektiv?
III.Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?
1.Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut
a)Zum Stand der Rechtsgüterlehre des 19. Jahrhunderts
b)Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte
2.Der Relativsatz als Umschreibung der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“
3.Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und „Rechtsgutsbeeinträchtigung“?
a)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter äußerer Zusammenhang“ zwischen Handlung und Erfolg?
b)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „präsumtiver Kausalzusammenhang“?
4.Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?
IV.Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung
1.Dogmatische Inkonsistenzen
a)Beginn der Strafverfolgungsverjährung?
b)Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit
c)Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit
B.Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung