Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

Über den


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allein durch den Gesetzgeber

       d)Ausschluss der Rückschau

       2.Reduktionsbedürfnis des ungefährlichen Einzelfalls

       a)Unzulässigkeit teleologischer Reduktionen

       b)Einschränkungsmöglichkeit ausschließlich über gesetzlich normierte „persönliche Strafausschließungsgründe“

       3.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Sonderfall

       III.Zwischenergebnis und Konsequenz für den weiteren Gang der Arbeit

       C.Anwendung der Trennungsthese auf § 283 Abs. 1 StGB

       I.Der situative Kontext der Regulierung: Die Krise

       1.Konkretisierung der Krise als außergewöhnliche Entscheidungssituation

       2.Konsequenz für die Einordnung des Bankrotts als abstraktes Gefährdungsdelikt?

       II.Strafgrund der bestandsbezogenen Gefährdungsalternativen

       1.Die herrschenden Auffassungen zum geschützten Rechtsgut der bestandsbezogenen Tatalternativen

       a)Schutz der materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger?

       b)Schutz vor „enttäuschtem Vertrauen“?

       c)Schutz sonstiger „kollektiver“ Rechtsgüter?

       2.Stellungnahme: die bestandsbezogenen Tatalternativen als abstrakte Vermögensgefährdungsdelikte

       a)Unzureichende präventive Gläubigerschutzvorschriften des Zivilrechts

       b)Der Bankrott als eine Art „Gläubigeruntreue“?

       aa)Besondere Verhaltenspflichten des Schuldners in der Krise

       bb)Das Schuldverhältnis in der Krise als besonderes Treueverhältnis

       cc)Die Gefährdungsverbote des § 283 Abs. 1 StGB als Verfügungsverbote

       c)Die einzelnen bestandsbezogenen Tatalternativen als untreueähnliche Pflichtverletzung

       aa)§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

       bb)§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB

       cc)§ 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB

       dd)§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB

       ee)§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB

       ff)Zusammenfassung

       d)Unrechtsausschluss durch Einwilligung aller Gläubiger?

       3.Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der bestandsbezogenen Tatalternativen

       III.Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

       1.Die herrschenden Auffassungen zum Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

       a)Schutz vor unzureichender Selbstinformation des Schuldners

       b)Schutz vor unzureichender Fremdinformation der Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren


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