Handbuch des Strafrechts. Manuel Ladiges

Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges


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      Der Verfahrenskonzentration dienten ferner die überaus strengen Ausschlussfristen für Befangenheitsanträge. Die Ablehnung eines Richters war nur bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung der Hauptverhandlung zulässig (§ 25 RStPO). Eine § 25 Abs. 2 StPO entsprechende Regelung existierte nicht, so dass die Ablehnung selbst bei unverschuldeter späterer Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes ausgeschlossen blieb (krit. v. Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 1892, S. 125).

       [106]

      Ein schwacher Reflex auf vorangehende Kontroversen war die noch heute gestattete Durchführung eines Kreuzverhörs (§ 238 RStPO).

       [107]

      Hahn (Hrsg.), Materialien, Bd. 1, S. 139 f.: „Denn sie (die Belehrung, A.K.) erweckt den Anschein, als solle auch die sittliche Pflicht zur Angabe der Wahrheit verneint werden, und sie kann leicht den Beschuldigten veranlassen, mit jeder Auslassung zurückzuhalten, dadurch aber seiner eigenen Sache zu schaden, weil man häufig geneigt sein wird, das Schweigen, wenn auch das Gesetz dem Beschuldigten das Recht hierzu nicht streitig macht, zu seinem Nachtheil zu deuten.“

       [108]

      Die RStPO kannte keine Beschränkung der Anzahl der Wahlverteidiger. Auch gestattete § 146 RStPO die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen Verteidiger.

       [109]

      Zur Diskussion Schubert (Hrsg.), Gerichtsverfassung, S. 218 ff.; Wilhelm, Kaiserreich, S. 115 ff.

       [110]

      Übersichten bei Linkenheil, Laienbeteiligung an der Strafjustiz, 2003, S. 99 ff.; Th. Vormbaum, Lex Emminger, S. 85 ff.

       [111]

      In leichteren Fällen war auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Abgabe an das Schöffengericht möglich (§ 75 GVG).

       [112]

      Zu den Kontroversen über Errichtung, Zuständigkeit und Sitz des Reichsgerichts K. Müller, Der Hüter des Rechts. Die Stellung des Reichsgerichts im Deutschen Kaiserreich, 1997, S. 23 ff.; Schubert (Hrsg.), Gerichtsverfassung, S. 153 ff.; Wilhelm, Kaiserreich, S. 137 ff.; speziell zur Reichsanwaltschaft Wilke, Staatsanwälte als Anwälte des Staates?, 2016, S. 29 ff.

       [113]

      In Baden, Bayern, Württemberg und Oldenburg blieben die Schwurgerichte somit für Pressedelikte zuständig, vgl. Th. Vormbaum, Lex Emminger, S. 110.

       [114]

      Waren die Berufsrichter einstimmig der Ansicht, dass die Geschworenen zum Nachteil des Angeklagten geirrt hatten, erfolgte die Verweisung zur erneuten Verhandlung an ein anderes Schwurgericht (§ 317 RStPO).

       [115]

      Wilhelm, Kaiserreich, S. 131.

       [116]

      Wilhelm, Kaiserreich, S. 129 ff.

       [117]

      Übersichten zur Rechtslage vor 1871 bei Behr, Die Rechtsmittel gegen Strafurteile in der Reformdiskussion und in der Partikulargesetzgebung des 19. Jahrhunderts, 1984, S. 65 ff., 145 ff.; Drews, Die historische Entwicklung der Berufung im Strafverfahren, 1998, S. 86 ff.

       [118]

      Dettmar, Legalität und Opportunität, S. 105 ff.

       [119]

      Gem. § 55 RStGB begann die Strafmündigkeit ab 12 Jahren. Sondervorschriften für Jugendliche waren in der RStPO rar. § 140 Abs. 2 Ziff. 1 RStPO normierte die obligatorische notwendige Verteidigung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht, §§ 149 Abs. 2, 340 Abs. 1 RStPO gaben Schutzbefohlenen die Befugnis, Minderjährige in der Hauptverhandlung als Beistand zu unterstützen bzw. für diese Rechtsmittel einzulegen (§ 340 Abs. 1 RStPO).

       [120]

      Umfassend Elobied, Die Entwicklung des Strafbefehlsverfahrens von 1846 bis in die Gegenwart, 2010, bes. S. 33 ff. Im Falle eines unterbliebenen Einspruchs erlangte der Strafbefehl lediglich „die Wirkung“ eines rechtskräftigen Urteils (§ 450 RStPO); anders § 410 Abs. 3 StPO: „steht einem rechtskräftigen Urteil gleich“.

       [121]

      Hierzu Rieß, Der Beschuldigte, S. 423 ff.

       [122]

      Erst das Reichsgericht entwickelte Grundsätze des Beweisantragsrechts. Das Rechtsvereinheitlichungsgesetz von 1950 brachte die Positivierung in § 244 StPO.

       [123]

      v. Staudinger, Strafprozeßordnung für das deutsche Reich, 1877; Dalcke, Die deutsche Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz nebst den betreffenden Einführungsgesetzen, 1878; Keller, Die Strafprozeß-Ordnung für das Deutsche Reich, 1878; Thilo, Die Strafprozeß-Ordnung für das Deutsche Reich, 1878; v. Schwarze, Commentar zu der Deutschen Strafprozessordnung und zu den auf dieselbe bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, 1878; Löwe, Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst dem Gerichtsverfassungsgesetz und den das Strafverfahren betreffenden Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze, 1879; John, Strafproceßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz, 3 Bd. 1884/88/89 (unvollendet); Stenglein, Die Strafprozeß-Ordnung für das Deutsche Reich nebst Gerichtsverfassungs-Gesetz und den Einführungsgesetzen zu beiden Gesetzen, 1885.

       [124]

      Dochow, Der Reichs-Strafprozeß, 1879; Geyer, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafprozeßrechts, 1880; Binding, Grundriss des Gemeinen Deutschen Strafprocessrechts, 1881; Stenglein, Lehrbuch des deutschen Strafprozessrechtes, 1887; v. Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 1892; v. Ullmann, Lehrbuch des Deutschen Strafprocessrechts, 1893; Bennecke, Lehrbuch des deutschen Reichs-Strafprozessrechts, 1895; Birkmeyer, Deutsches Strafprozeßrecht mit eingehender Bezugnahme auf die preußischen und bayerischen Ausführungsbestimmungen und unter Berücksichtigung des österreichischen Strafprozeßrechtes, 1898; Rosenfeld, Der Reichs-Strafprozeß, 1901; zu Dohna, Das Strafverfahren, 1913.

       [125]

      v. Holtzendorff (Hrsg.), Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 2 Bde., 1879; v. Glaser, Handbuch des Strafprozesses, 2 Bde., 1883/1885 (unvollendet); als Fortsetzungsband folgte Oetker, Das Verfahren vor den Schwur- und


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