Handbuch des Strafrechts. Manuel Ladiges
href="#ulink_9006cf94-d2c4-593e-80b2-3fd1810cc094">a)Grenzbereiche51, 52
b)Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht53, 54
c)Strafrechtsgestaltende Kraft des Prozessrechts55, 56
3.Primat des Strafprozessrechts in der Praxis?57 – 59
III.Strafverfahren und Zivilverfahren60 – 62
1.Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen60
3.Unterschiede bei den Prozessmaximen62
IV.Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen63 – 83
1.Das Jugendstrafverfahren64 – 69
b)Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen65 – 67
c)Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende68, 69
2.Das Steuerstrafverfahren70 – 74
b)Wichtige Unterschiede71, 72
c)Phänomenologie und Verfahrensstruktur73, 74
3.Das Ordnungswidrigkeitenverfahren75 – 83
a)Einordnung und Überblick75 – 77
b)Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren78 – 80
c)Einspruch und gerichtliches Verfahren81
d)Beitreibung der Geldbuße82, 83
A. Bedeutung und Charakteristika des Strafprozesses
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Strafrechtliche Sanktionen stellen die schärfsten Eingriffe dar, mit denen die Rechtsordnung den Bürger üblicherweise konfrontiert. Insoweit ist das Strafrecht das „schärfste Schwert“ des Staates zur Gewährleistung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter.[1] Zugleich ist es damit aber auch – und in vielen Bereichen zunehmend ohne wirkliche Beachtung von Prinzipien wie dem „fragmentarischen Charakter des Strafrechts“ oder dem „Strafrecht als ultima ratio des Rechtgüterschutzes“[2] – schlicht ein Instrument der staatlichen Sozialkontrolle in solchen Fällen, in denen zivil- und öffentlich-rechtliche Eingriffsmechanismen nicht Erfolg versprechend erscheinen. Zum Schutze individueller und kollektiver Rechtsgüter (die ungeachtet der soeben erwähnten Tendenzen aber über einen bloßen „Schutz des gedeihlichen Zusammenlebens“ hinausgehen müssen) werden Verbote und Gebote aufgestellt, deren Verletzung scharf sanktioniert wird.
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Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Strafrechts (als Gesamtmaterie) als Schutzrecht für besonders bedeutsame Rechtsgüter gegen schwerwiegende Eingriffe stellt der Strafprozess – vergleichbar auch jeder anderen Form von Prozess im Verhältnis zum zugehörigen materiellen Recht – einen rechtlich geordneten, sich von Lage zu Lage fortentwickelnden Prozess zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis dar. Das Strafprozessrecht konstituiert das materielle Recht dahingehend, als dort die Regeln aufgestellt werden, nach denen zum einen festgestellt wird, ob sich ein Verdächtiger überhaupt strafbar gemacht hat, und nach denen zum anderen geregelt wird, wie eine etwaige Strafe vollstreckt wird. Insoweit ist das Strafprozessrecht – anderen Prozessordnungen vergleichbar – in ein Erkenntnis– und Vollstreckungsverfahren (vgl. §§ 449 ff. StPO) unterteilt, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Strafvollzugsrecht eine eigene Materie bildet. Für die einzelnen am Strafverfahren beteiligten Personen (vgl. dazu jeweils überblicksartig (→ StPO Bd. 7: Thomas Fischer/Hans Kudlich, Gerichte, § 15; Michael Heghmanns, Staatsanwaltschaft, § 17; Matthias Jahn/Dominik Brodowski, Verteidigung, § 18; Jochen Bung, Beschuldigter, § 20; Stephan Barton, Opfer, § 21) enthält das Strafprozessrecht positive wie negative Verhaltensanordnungen.
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Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit lässt sich das deutsche Strafverfahrensrecht wie folgt grob charakterisieren:[3] Das Strafverfahren in Deutschland ist kein Parteiprozess (vgl. § 160 Abs. 2 StPO). Es ist jedenfalls im Ausgangspunkt durch die Offizialmaxime (Strafverfolgung als staatliche Aufgabe und von Amts wegen), durch das Legalitätsprinzip (grds. Verfolgungs- und Anklagezwang als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols) und den Grundsatz der Amtsaufklärung geprägt, auch wenn in der alltäglichen Verfahrenspraxis Opportunitätsaspekte[4] und konsensuale Elemente[5] eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Seine Durchführung ist zwar einerseits Ausübung staatlichen Zwangs; das dazugehörige Strafverfahrensrecht wird jedoch andererseits traditionell als angewandtes bzw. geronnenes Verfassungsrecht bzw. als „Seismograph der Staatsverfassung“ bezeichnet.[6] Zuletzt ist das Strafverfahren – schon mit Blick auf die Unschuldsvermutung – nicht als Teil des Strafübels zu betrachten. Vielmehr ist es im Gegenteil Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die mit der Sachverhaltsermittlung zwangsläufig einhergehenden Belastungen z.B. für den Beschuldigten und die Zeugen möglichst