Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker


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B.Veränderung der Aufzeichnungen (§ 283 Abs. 1 Nrn. 5–7 StGB)

       I.Überblick

       II.Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB

       1.Verpflichtung zum Führen von Handelsbüchern

       a)Handelsbücher als Tatobjekte

       b)Buchführungspflicht

       2.Unterlassung der Buchführung

       3.Mangelhafte Buchführung

       4.Unmöglichkeit der Handlungspflichterfüllung

       III.Unterdrücken von Handelsbüchern gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB

       1.Handelsbücher und sonstige Unterlagen als taugliche Tatobjekte

       2.Tatbestandliche Beeinträchtigungshandlungen

       3.Erschwerung der Übersicht über den eigenen Vermögensstand

       IV.Verletzung der Bilanzierungspflicht gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB

       1.Mangelhaftigkeit der Bilanzaufstellung

       a)Bilanzbegriff

       b)Mangelhaftigkeit der Bilanz

       2.Unterlassung einer rechtzeitigen Bilanz- und Inventaraufstellung

       a)Bilanzen und Inventare

       b)Tathandlung

       C.Sonstige Veränderungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB)

       I.Verringerung des Vermögensstandes gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. StGB

       II.Verheimlichen oder Verschleiern der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. StGB

       D.Herbeiführung der wirtschaftlichen Krise (§ 283 Abs. 2 StGB)

       E.Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)

       F.Besonders schwere Fälle (§ 283a StGB)

       I.Handeln aus Gewinnsucht (Nr. 1)

       II.Gefährdung vieler Personen (Nr. 2)

       1.Gefahr des Vermögensverlustes (1. Alt.)

       2.Wirtschaftliche Not des Opfers (2. Alt.)

       III.Sonstige besonders schwere Fälle

       G.Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)

       H.Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)

       I.Insolvenzdelikte im weiteren Sinne

       I.Vereitelung des Gläubigerzugriffs

       1.Vereitelung der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB

       a)Allgemeines

       b)Begünstigter

       c)Drohende Zwangsvollstreckung

       d)Vereitelte


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