Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker
von § 266a Abs. 1–3 StGB
2.Arbeitnehmer als Beteiligte von § 266a Absätze 1–3 StGB
3.Beiträge zur Sozialversicherung als Tatmittel
4.Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen
6.Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen
a)Unrichtige Mitteilungen des Arbeitgebers über die Versicherungsschuld
b)Unterlassen von Mitteilungen
8.Vorsatz, Irrtum und Einwilligung
9.Versuch, Vollendung, Beendigung
10.Selbstanzeige, persönliche Straffreiheit
III.Steuerhinterziehung, § 370 AO
Teil 3 Verteidigung des Gemeinschuldners wegen Straftaten im Insolvenzstadium
A.Schmälerungen der Masse (§ 283 Abs. 1 Nrn. 1–4 StGB)
I.Zahlungseinstellung oder Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens als objektive Strafbarkeitsbedingung
II.Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung, Krise und objektiver Strafbarkeitsbedingung
III.Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
1.Strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB
2.Vermögensbestandteile als taugliche Tatobjekte
a)Sachen, Rechte und Ansprüche
b)Immaterielle und sonstige Vermögensrechte
5.Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachen
IV.Spekulationsgeschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB
1.Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte
2.Unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel und Wette
V.Waren- und Wertpapierverschleuderung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB
1.Kreditierte Waren und Wertpapiere als taugliche Tatobjekte
2.Veräußerung unter Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
VI.Vortäuschen von Rechten Dritter und Anerkennung fremder Rechte (Scheingeschäfte) gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB