Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker


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1.Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO

       a)Durchsuchung und Beschlagnahme in Privatwohnungen

       b)Durchsuchung und Beschlagnahme in Geschäftsräumen

       aa)In §§ 52 ff. StPO bezeichnete Personen

       bb)Beschlagnahmefreie Gegenstände nach § 97 Abs. 1 StPO

       cc)Ander-/Treuhandkonten

       dd)Grenzen des Beschlagnahmeverbots

       (1)Der Zeugnisverweigerungsberechtigte wird zum Beschuldigten

       (2)Teilnahmeverdacht

       (3)Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen als Tatwerkzeuge nach § 97 StPO

       ee)Beschlagnahme von Unterlagen beim Syndikusanwalt

       ff)Entbindung von der Schweigepflicht

       (1)Entbindung durch das Geschäftsleitungsorgan der Insolvenzschuldnerin

       (2)Entbindung durch den Insolvenzverwalter

       (3)Entbindung durch den Insolvenzverwalter in Verbindung mit dem beschuldigten Geschäftsführer einer GmbH

       (4)Stellungnahme

       (5)Faktische Geschäftsführung

       (6)Sonderfall: Beschlagnahme von Mandantenunterlagen beim Berater

       (7)Belehrung

       gg)Folgen des Beschlagnahmeverbots

       hh)Beschlagnahme von Behördenakten (§ 96 StPO)

       ii)Teilnahme eines Wirtschaftsreferenten

       2.Beweissicherung im EDV-Bereich

       a)Die Rolle der EDV-Beweissicherung

       b)Durchsuchungen im EDV-Bereich

       aa)Betroffene

       bb)Inbetriebnahme von EDV-Anlagen

       cc)Programmnutzung

       dd)Umfang und Grenzen der Durchsuchungsbefugnisse

       ee)Durchsuchungen mit Auslandsbezug

       ff)Ausführung der Durchsuchung

       gg)Durchsicht von Unterlagen

       c)Beschlagnahme von Computerdaten

       d)Strafprozessuale Mitwirkungspflichten

       aa)Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsdienstleister

       bb)Zeugenpflicht

       cc)Editionspflicht (§ 95 StPO)

       3.Telekommunikationsüberwachung gemäß §§ 100a ff. StPO

       a)Heimliche Überwachung der Telekommunikation im IT-System (sog. „Quellen-TKÜ“)

       aa)Anwendungsbereich


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