Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_8e4e2752-0de1-5718-9403-30fb42edf279">Auswertung wirtschaftskriminalistischer Beweiszeichen

       3.Strafanzeige

       a)Überlegungen im Vorfeld

       b)Anforderungen an den Inhalt einer Strafanzeige

       c)Rechtsmissbräuchliche Anzeigen

       d)Konsequenzen einer Strafanzeige

       4.Selbstanzeige des Schuldners

       5.Zufallsfunde im Sinne von § 108 Abs. 1 StPO

       6.Sonstige Ermittlungsanlässe

       II.Untersuchungsspektrum

       1.Auswertung von Betriebsprüfungen

       2.Auswertung von Angaben im Insolvenzverfahren gemäß § 97 InsO

       3.Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden mit anderen Institutionen

       a)Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen auf nationaler Ebene

       aa)Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

       bb)Bundeszentralamt für Steuern

       cc)Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Wiesbaden I, IZ-SteuFa

       dd)Bundesagentur für Arbeit (BfA)

       ee)Industrie- und Handelskammern (IHK)

       b)Zusammenarbeit mit privaten Institutionen auf nationaler Ebene

       aa)Telekommunikationsanbieter

       bb)Institutionen der freiwilligen Selbsthilfe

       (1)Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW)

       (2)SCHUFA Holding AG

       (3)Verband der Vereine Creditreform e.V

       (4)Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

       c)Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

       aa)Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

       bb)Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)

       cc)Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)

       dd)Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

       ee)Wirtschaftsprüferkammer

       4.Auswertung von Erkenntnissen aus der Vernehmung des Beschuldigten

       5.Auswertung von Erkenntnissen aus der Vernehmung von Zeugen

       a)Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gemäß § 55 StPO

       aa)Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils

       bb)Bei fehlender Rechtskraft bezüglich des Straf- bzw. sonstigen Rechtsfolgenausspruchs

       cc)Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Freispruchs

       b)Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen an Zeugen

       III.Eingriffsbefugnisse


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