Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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Schäden an beförderten Sachen vgl. Rn. 303.

      309

      310

      Jeder Insasse hat gegenüber dem Halter des ihn befördernden Kfz Anspruch aus § 7 StVG. Der Insasse muss sich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht anrechnen lassen.

      Die Haftung kann aber durch einseitigen Verzicht oder durch Vertrag ausgeschlossen oder durch ein eigenes Mitverschulden der Insassen gemindert werden.

      Wegen der Erweiterung der Gefährdungshaftung auf unentgeltlich beförderte Mitfahrer hat die Frage nach dem Bestehen eines Haftungsverzichts der Insassen bzw. eines vertraglichen Haftungsausschlusses besondere Bedeutung erlangt.

      311

      312

      313

      314

      Bei Minderjährigen setzt ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Grenzen ergeben sich zudem aus §§ 138, 242 BGB und bei formularmäßigen Erklärungen aus der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. § 309 Nr. 7a BGB).

      315

      316

      317

      Zur unterlassenen Verwendung von Schutzhelm, Sicherheitsgurt und Kindersicherungen s. Rn. 294 ff.

      318


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