Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz
V.Beendigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
1.Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB
2.Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB
VI.Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
1.Widerruf nach Begehung einer neuen Straftat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)
2.Widerruf bei gröblichem oder beharrlichem Verstoß gegen Weisungen und Auflagen (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 StGB)
3.Widerruf einer Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB, § 454a Abs. 2 StPO
4.Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung
Teil 12 Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Strafvollzug
A.Grundrechtsgeltung im Vollzug
B.Besonderheiten der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Vollzugsrecht
II.Das Gebot der Rechtswegerschöpfung
1.Der fachgerichtliche Rechtsschutz nach dem StVollzG
a)Der Rechtsschutz in der Hauptsache
2.Der Rechtsschutz im Jugendvollzug
C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
1.Überwachung des Schriftverkehrs
2.Körperliche Durchsuchung, § 84 StVollzG
3.Besitz von Gegenständen, § 70 StVollzG
4.Beschränkung der Einsichtnahme in vollzugsrelevante Unterlagen
7.Besondere Sicherungsmaßnahmen, § 88 StVollzG und Einzelhaft, § 89 StVollzG
Literaturverzeichnis (Auswahl)
Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren[1]
Inhaltsverzeichnis
A. Überlegungen vor Mandatsannahme
B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte
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Verfassungsbeschwerden in Strafsachen sind in Karlsruhe nach wie vor besonders aufkommensstark.[2] Ohne Weiteres lässt sich das schon am Zahlenwerk festmachen: Das Strafrecht prägt maßgeblich die Praxis der Verfassungsbeschwerde.[3]