Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn


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verlängerbar. Vor der endgültigen Übernahme des Verfassungsbeschwerdemandats empfiehlt es sich daher, die Fristenproblematik zu klären. Regelmäßig wird dem Anwalt das Mandat gegen eine gerichtliche Entscheidung erst kurz vor Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist angetragen.[66] Handelt es sich dabei nicht um den Rechtsbeistand des (gesamten) Ausgangsverfahrens, steht der Anwalt bereits im Hinblick auf die Begründung der Verfassungsbeschwerde unter Beifügung sämtlicher relevanter Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren unter erheblichem Zeitdruck. Er steht vor der mühevollen Aufgabe, die entscheidungserheblichen Unterlagen zusammenzutragen und innerhalb der Frist vollständig an das Gericht zu übermitteln. Dies kann vor allem dann längere Zeit in Anspruch nehmen, wenn die Unterlagen vom dem oder den Vorgängern nicht zügig weitergeleitet werden.[67]

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      Hinweis

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      Ist die Entscheidung schließlich zugunsten einer Mandatsübernahme/-fortführung gefallen, gilt es zuletzt, sich einige – dogmatische wie tatsächliche und prozessuale – Besonderheiten des Verfahrens vor Augen zu führen.

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      Hinweis

      Die Entscheidung des Gesetzgebers, auch das Verfassungsgericht in den Anwendungsbereich der Rechtsbehelfe bei überlanger Verfahrensdauer einzubeziehen, ist gerade aus Sicht der strafrechtlichen Praxis zu begrüßen. Gerade bei Beschwerden mit strafrechtlichem Hintergrund kann die verzögerliche Verfahrensbehandlung in Karlsruhe für den Beschwerdeführer tatsächlich gravierende Folgen haben. Die physischen und psychischen Belastungen des Strafverfahrens verlängern sich dadurch noch. Hat der Beschwerdeführer keinen (erfolgreichen) Eilantrag gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gestellt, muss er in Strafhaft oder Unterbringung auf die Entscheidung warten. Rein faktisch kann die Entscheidung bei zwischenzeitlicher Entlassung zu spät kommen. Mit zunehmender Verfahrensdauer wird überdies die Wahrheitssuche im Ausgangsverfahren erschwert und die Gefahr von Beweisverlusten wächst. Der Richter wird bei Zurückverweisung der Sache unter Umständen nicht mehr in der Lage sein, seine Überzeugung noch aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen. Freilich wird sich die konkrete Verfahrensdauer deshalb auch nach Bedeutung und Dringlichkeit der Sache, insbesondere nach den Erfolgsaussichten richten.

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