GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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um vor einem unerfahrenen Registergericht eine schnellere und „komplikationslose“ Eintragung zu erreichen, so begründete dies bereits früher für sich gesehen noch keine unzulässige Vorgehensweise (vgl insofern Scholz/Emmerich § 4a Rn 14).

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      Der Satzungssitz muss zwingend im Inland liegen (örtliche Zuständigkeit des Registergerichts nach § 7 Abs 1, allg Gerichtsstand nach § 17 ZPO, Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 3 Abs 1 S 1 InsO, Erfüllungsort – vgl Wicke § 4a Rn 2, 3; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19). Die Verlegung des Sitzes der GmbH ins Ausland ist derzeit noch nicht möglich und (auch nicht innerhalb EU und des EWR) und beseitigt die Rechtsfähigkeit, stellt einen Auflösungsbeschluss dar und führt zur Liquidation (Baumbach/Hueck/Fastrich § 4a Rn 9; Scholz/Emmerich § 4a Rn 26; Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 17; hierzu bereits Wicke § 4a Rn 10; nichtiger Satzungsänderungsbeschluss Kindler AG 2007, 723; auch Kindler NJW 2008, 3251; vgl ferner BGH NJW 2008, 2914; für schweizerische AG BGH 27.10.2008 – II ZR 158/06; BGHZ 85, 144.

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      Ebenso krit ist die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in das Inland zu betrachten. Hier führt die Sitzverlegung selbst bei Übereinstimmung der Rechtsordnungen zu einer Neugründung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 4a Rn 14; OLG Nürnberg 13.2.2012 – 12 W 2361/11 – ZIP 2012, 572; Belgorodski/Friske Über das Ziel hinausgeschossen – die neuen Handelsregisteranforderungen an ausländische Kapitalgesellschaften im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts, WM 2011, 251; iÜ noch hM BGHZ 97, 269; OLG Frankfurt NJW 1990, 2204; OLG Zweibrücken DB 1990, 1660; krit auch hier Lutter/Hommelhoff Voraufl § 4a Rn 14; ferner Baumbach/Hueck Voraufl § 4a Rn 11 jeweils mwN). Insofern ist die zukünftige Rechtsentwicklung ua in Europa zu beachten (ausführlich Scholz/Westermann Anh § 4a mit umfänglicher Darstellung auch der zu erwartenden Reformen – ferner Holzborn/Mayston Grenzüberschreitender „Downstream Merger“ bei Streubesitz und Börsenhandel, ZIP 2012, 2380 – vgl §§ 122a–122l UmwG).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil

      (1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

      Kommentierung

      I.Allgemeines und Reform 20081 – 12

      II.Das Stammkapital13 – 21

      III.Die Stammeinlagen – Geschäftsanteile22 – 32

      IV.Die Sacheinlagen33 – 66

       1.Die Leistung der Sacheinlage37 – 50

       2.Die möglichen „Gegenstände“ der Sacheinlage51 – 61

       3.„Sachübernahme der Gesellschaft“62

       4.Die „Mischeinlage“ und „gemischte Sacheinlage“63 – 66

      V.Der Wertnachweis/Leistungszeitpunkt/Sachgründungsbericht67 – 86

      VI.Die Folgen eines Verstoßes gegen § 5 Abs 4 GmbHG87 – 93

       1.Zurückweisung87 – 89

       2.Änderung der Einlage90, 91

       3.Überbewertung92

       4.Leistungsstörungen93

      VII.Gründungsaufwand94 – 100

      VIII.„Altgesellschaften“ – Übergangsregelungen101

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      Die Änderung des § 5 aF stellte einen der wichtigsten Punkte der 1980 durchgeführten Reform dar (vgl Porzelt Die Überbewertung der Sacheinlagen und die Rechtsfolgen für die Gesellschafter, GmbHR 2018, 125; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116 und ferner die Ausführungen in den Vorauflagen 5 ff HK-GmbH-Recht).

      Die Neuregelung durch das MoMiG brachte zahlreiche Änderungen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 2; auch Scholz/Veil § 5 Rn 3 – jeweils mwN). Im Wesentlichen sind sie in folgenden Punkten zu sehen:

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      Nach der Begründung des RegE (zu Nr 5 MoMiG) sollen durch die Änderung


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