GmbH-Recht. Harald Bartl
§ 4 Rn 28, 29 mwN). In diesem Fall wird ebenfalls der Weg nach § 37 Abs 1 HGB bzw nach § 392 FamFG früher § 144a FGG – zu beschreiten sein; denn es handelt sich um eine infolge der tatsächlichen Verwechslungsfähigkeit unzulässige Firma. Es sind folglich hier die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung in ähnlicher Weise nicht gegeben, wie in allen Fällen, in denen sich zB der Gegenstand geändert hat, gleichwohl die alte Firma beibehalten bleiben soll (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 24; vgl allerdings BayObLG WM 1989, 682). Auszugehen ist nämlich von der Funktion der beiden Bestimmungen, die, wenn auch mit alternativen Mitteln, dem öffentlichen Interesse an einer zutr Firmierung dienen. Nach hier vertretener Auffassung greifen die Grundsätze auch ein, wenn es sich zB um eine eingetragene und geänderte Firma handelt (vgl §§ 53 ff). Ob hingegen im Einzelfall auch einmal das Interesse der Gesellschaft an einer Fortführung einer nicht korrekten Firma ggü dem öffentlichen Interesse überwiegt, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Im Regelfall wird eine Änderung für die betroffene Gesellschaft durchaus zumutbar sein (vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 32; KG NJW 1965, 254).
VIII. Die Firma der Zweigniederlassung
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Besondere Vorschriften für die Firmierung der GmbH sind nicht ersichtlich. § 12 betrifft lediglich das Anmeldeverfahren. IÜ wird auf §§ 13, 30 HGB verwiesen. Im Prinzip kommen hierbei nur die völlige Identität der Firma der GmbH und der Zweigniederlassung, die Firma der GmbH mit dem Zusatz „Zweigniederlassung“, „Filiale“ etc sowie eine sich unterscheidende Zweigniederlassung mit offenlegendem Zusammenhang mit der GmbH (Max Meier, Zweigniederlassung der X-GmbH, Frankfurt) in Betracht (vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 17). Es kommen auch mehrere Zweigniederlassungen am selben Ort in Betracht. Dann muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (häufige Gestaltung dieser Art findet sich bei Banken etc). Zur Übertragung des Namens eines Gesellschafters in der Firma einer GmbH und getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf einen neuen Rechtsträger BGH NJW 1981, 343; zur Änderung der Firma der Zweigniederlassung vgl LG Nürnberg-Fürth BB 1984, 1066; vgl iÜ u § 12 – ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 40; Scholz/Emmerich § 4 Rn 59).
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 4a Sitz der Gesellschaft
§ 4a Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Kommentierung
Literatur:
Bayer/Schmidt Das Vale-Urteil des EuGH: Die endgültige Bestätigung der Niederlassungsfreiheit, ZIP 2012, 1481; NJW 2012, 2715; Böttcher/Kraft Grenzüberschreitender Formwechsel und tatsächliche Sitzverlegung – Die Entscheidung VALE des EuGH, NJW 2012, 2701; EuGH Vale-Entscheidung, ZIP 2012, 1394; Teichmann/Knaier Grenzüberschreitender Formwechsel nach „Polbud“, GmbHR 2017, 1314.
Neuere Entscheidungen: BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG, Sitz – Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes iSd Art 63 Abs 1 lit a EuGVVO nF/Art 60 Abs 1 lit a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH 12.7.2011 – II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn 19 ff).
I. Allgemeines
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Durch das MoMiG wurde § 4a geändert (Abs 2 wurde gestrichen; in der verbleibenden Fassung wurde das Wort „Inland“ eingefügt – zur GmbH im internationalen Rechtsverkehr (neuere Entscheidung: BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG – Sitz – Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes iSd Art 63 Abs 1 lit a EuGVVO nF/Art 60 Abs 1 lit a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung BGHZ 190, 242 Rn 19 ff); vgl ferner die Entscheidung des EuGH v 12.7.2012 sowie Böttcher/Kraft NJW 2012, 2701 und Bayer/Schmidt ZIP 2012, 1481 – EuGH 12.7.2012 – C-378/10 – ZIP 2012, 1394 = NJW 2012, 2715; ferner schon Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 80 ff; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19; Hellgardt/Illmers Wiederauferstehung der Sitztheorie?, NZG 2009, 94). Nach dem Willen des Gesetzgebers (RegE Begr: Zu Nr 4 (Änderung von § 4a) soll durch die Streichung des § 4a Abs 2 und der älteren Parallelnorm des § 5 Abs 2 AktG (s Art 5 Nr 1) es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-)Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Der Hintergrund ist in Entscheidungen des EuGH zu sehen. Danach ist es EU-Auslandsgesellschaften, deren Gründungsstaat eine derartige Verlagerung des Verwaltungssitzes erlaubt, bereits heute rechtlich gestattet, ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – zu wählen (EuGH 5.11.2002 (C-208/00) – Überseering; Urt v 30.9.2002 (C-167/01) – Inspire). Das erfordert, dass Auslandsgesellschaften in Deutschland als solche anzuerkennen sind. Dem standen für deutsche Gesellschaften § 4a Abs 2 bzw in § 5 Abs 2 AktG entgegen. Gesellschaften, die nach deutschem Recht gegründet worden sind, waren dadurch in ihrer Mobilität unterlegen. Nach der Begründung des RegE zum MoMiG soll in Zukunft für die deutsche Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH durch die Möglichkeit, sich mit der Hauptverwaltung an einem Ort unabhängig von dem in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz niederzulassen, ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen ggü vergleichbaren Auslandsgesellschaften geschaffen werden. Allerdings bleibt es dabei, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrechterhalten müssen. Die Neuregelungen zur Zustellung in Deutschland erhalten durch die Mobilitätserleichterungen zusätzliches Gewicht (vgl hierzu etwa Scholz/Emmerich § 4a Rn 7). Zum bisherigen Recht: faktische gegen § 4a verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft – Auseinanderfallen von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz – nachträglicher Satzungsmangel – Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung – Eintragung nach § 9c abzulehnen – Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses – faktische Sitzverlegung ohne wirksame Satzungsänderung – Satzungssitz und tatsächlicher Sitz müssen kongruent sein – früher entspr Anwendung des § 144a Abs 4 FGG – jetzt § 399 FamFG wegen Satzungsmangels – rechtskonformes Beanstandungs- und Auflösungsverfahren – BGH ZIP 2008, 1627 = NJW 2008, 2914.
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Damit ändert sich die Rechtlage vorteilhaft auch für deutsche Unternehmen. Lediglich der Satzungssitz muss im Inland liegen, ohne dass Betrieb, Geschäftsführung oder Verwaltung damit zusammenhängt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 4; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 5). Der Verwaltungssitz kann zB im Ausland sein. Früher enthielt das GmbH-Recht anders als das AktG (§ 5 Abs 2) insofern keine besondere Vorschrift. Es hatten