GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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– Nutzungsrechte, – Verwertungsrechte, – Lieferungs- oder Abnahmepflichten (kartellarische Schranken sind zu beachten).

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      Zu Wettbewerbsverbot BGH GmbHR 2010, 256 und Schranken [§ 138 BGB]; zur Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten unter dem Aspekt des § 1 GWB sowie Art 85 EGV vgl BGH NJW 1988, 2737 (zulässige Wettbewerbsbeschränkung eines 50 %-igen Gesellschafters mit Sonderrechten hinsichtlich der Geschäftsführer (Vorschlag, Abberufung) – auch Baumbach/Hueck § 3 Rn 43); vgl BGH NJW 1981, 1512; zur Unterscheidung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbotes (bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers Untersagung jeglicher Konkurrenztätigkeit ohne finanzielle Kompensation nach § 138 BGB) vgl OLG Hamm ZIP 1988, 1254 mwN s hierzu auch § 2 Rn 30.

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      Gemeinsam ist diesen Pflichten, dass sie bestimmt oder doch zumindest in den Grenzen der §§ 315, 317 BGB bestimmbar sein müssen. Diese Bestimmung bzw Bestimmbarkeit ist im Wege der Auslegung nach üblichen Grundsätzen zu ermitteln.

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      Es können darüber hinaus auch Verpflichtungen der GmbH ggü einzelnen Gesellschaftern in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. In Betracht kommt nicht etwa nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Geschäftsführung für einen Gesellschafter (vgl BGH NJW 1969, 131 = WM 1969, 1321 = GmbHR 1970, 10; auch BGH DB 1965, 1771).

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      Soweit es um die Erfüllung der Nebenpflichten etc geht, werden die schuldrechtlichen Bestimmungen entspr anzuwenden sein, wenn sich nicht aus der Struktur des Gesellschaftsverhältnisses Besonderheiten ergeben.

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      Wird ein Gesellschaftsanteil übertragen, so gehen die Nebenpflichten auf den Übernehmer über, soweit es sich um gesellschaftsvertraglich festgeschriebene handelt, die von den rein schuldrechtlichen zwischen den Gesellschaftern wirkenden Abreden zu unterscheiden sind (BGH BB 1993, 676 = NJW-RR 1993, 607; auch OLG Frankfurt NJW-RR 1982, 1512). Letztere sind mit Wirkung zwischen den Gesellschaftern grds möglich – formfrei ohne notarielle Form. Zulässigkeitsschranken ergeben sich lediglich dort, wo es sich um Umgehungen der GmbH-Bestimmungen handelt bzw um etwa den Fall, dass die betr Pflichten gewissermaßen auf die Stammeinlage angerechnet werden sollen, mithin diese vermindern. Zulässig ist jedoch zB das Einbringen bestimmter Sachwerte durch einen Gesellschafter über seine Verpflichtung zur Stammeinlage hinaus und ohne Anrechnung auf seine Stammeinlage (BGH BB 1969, 1410 = GmbHR 1970, 10; BGHZ 38, 158; 48, 43 – Schiedsgericht; BGH WM 1965, 1076 GmbHR 1970, 232 – Pflicht zur Ausübung des Stimmrechts).

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      Die Aufnahme von Nebenpflichten in den Gesellschaftsvertrag schafft zwar, sofern wirksame Vereinbarungen vorliegen, mehr Rechtssicherheit. Hier besteht jedoch die bereits mehrfach erwähnte Gefahr der Überfrachtung (vgl o § 2 Rn 16 ff). Die Vor- und Nachteile beider Gestaltungen sind hier abzuwägen. Die Erfahrung aus der Praxis hat gezeigt, dass sich gerade hier nicht selten Beanstandungspunkte ergeben, die die Eintragung verzögern. Ist es unumgänglich, dass über die „Muss-Bestimmungen“ des Gesellschaftsvertrages hinaus besondere Nebenpflichten festgeschrieben sein sollen, so sollte man diesen Sonderfall vorher mit dem Registerrichter absprechen. Erst dann sollten die notariellen Schritte unternommen werden (vgl iÜ Scholz/Emmerich § 3 Rn 68; grds BGH GmbHR 2010, 980 m Anm v Podewils zur Frage, dass Gesellschaftervereinbarungen durchaus auch vom Gesellschaftsvertrag abweichen können.

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      Gesellschaftervereinbarungen neben dem Vertrag sind in zahlreichen Fassungen möglich und offenbar beliebt. Hieran ist die Gesellschaft nicht beteiligt (sofern nicht der Erwerb unmittelbarer Rechte betroffen ist – Vertrag zu Gunsten der GmbH nach § 328 BGB). Denkbar sind Vereinbarungen Stimmrechtsbindungen, Darlehen, Wettbewerbsverbote, Liefer- und Bezugspflichten etc. Diese Vereinbarungen unterliegen allgemeinen Regeln des BGB, sind formlos möglich auch hinsichtlich Änderung, Aufhebung, Kündigung etc. Diese Abreden gehen auch nicht automatisch auf einen Erwerber des Geschäftsanteils über, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden (vgl § 311 Abs 1 BGB; iÜ Scholz/Emmerich § 3 Rn 117, 18 f mwN).

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      Wegen des Gründungsaufwandes wird auf § 5 verwiesen. Vgl für die Unternehmergesellschaft auch das Musterprotokoll sowie § 5a.

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      Zur Problematik der Geschäftsführervertretung sowie des § 181 BGB vgl § 6.

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 4 Firma

      Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 6

      II.Die Firma der GmbH7

      III.Schranken der Firmenbildung8 – 15

      IV.Notwendige Bestandteile der GmbH-Firma16 – 19

      V.Die Besonderheiten der GmbH & Co KG20 – 23

      VI.Sonderfragen24 – 27

      VII.Unzulässige Firmen28 – 34

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