GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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§ 2 Abs 1a).

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      Der Betrag ist seit 1999 in einer festen Summe in Euro-Betrag anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15; Scholz/Emmerich § 3 Rn 48; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 39; vgl Habel GmbHR 2000, 267; Ries GmbHR 2000, 264; Heidinger GmbHR 2000, 415; ders NZG 2000, 532; LG Bremen GmbHR 2000, 287 – Umstellung des Stammkapitals (150 000 DM) mit Aufstockungsbetrag (6 466,40 DM) auf Euro (80 000 EUR) – Zulässigkeit der Glättung durch Erhöhung um einen „krummen“ DM-Betrag bei gleichzeitiger Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteilen auf „glatte“ Euro-Beträge; iÜ LG Bonn GmbHR 1999, 864).

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      Bei Fehlen oder dem Vorliegen unklarer Bestimmungen wird der Registerrichter dies beanstanden und die Eintragung nach Frist zur Beseitigung des Satzungsmangels kostenpflichtig zurückweisen. Im Prinzip kommt in diesen Fällen nur eine Heilung durch Gesellschafterbeschluss mit entspr Anmeldung und Überreichung einer neuen vollständigen Satzung in Betracht. Hinsichtlich der Änderung des Stammkapitals vgl §§ 53 ff.

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      Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl auch § 5 Abs 2 S 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 40 f; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16).

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      Insofern ist § 3 Abs 1 Nr 4 zu beachten. Nach der Begründung des RegE soll durch die Änderung Folgendes erreicht werden: „Die Aufnahme der Zahl der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag wird notwendig, da ein Gesellschafter nach § 5 Abs 2 künftig auch bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Änderung mit der hier vorgeschlagenen Regelung nicht verbunden. Durch die vorgeschlagene Neufassung werden aber die von den Gesellschaftern zu übernehmenden Geschäftsanteile und somit ihre Beteiligung bzw ihre Mitgliedschaft ggü ihrer Einlageverpflichtung in den Vordergrund gerückt. Die Erklärung des Gesellschafters, sich an der Gesellschaft beteiligen zu wollen, war schon bisher notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16 f; Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; Wicke § 3 Rn 14; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1995; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 10; vgl auch zB OLG Jena 19.4.2017 – 2 U 18-15 – zur Hin- und Herzahlung in zeitlichem Zusammenhang zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern).

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      Die seinerzeitige Neufassung der Vorschrift soll die Notwendigkeit einer solchen Beitrittserklärung durch das Erfordernis der Angabe der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile besser zum Ausdruck bringen. RegE: „Zudem stimmt dies mit der Vorstellung des Gesellschafters überein, dass er einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft übernimmt und anschließend hält. Demgegenüber wird das geltende Recht, nach dem die Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen haben, nach der sich der Geschäftsanteil bestimmt (§ 14), dieser allgemeinen Vorstellung nicht gerecht.“

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      Der Begriff „Nennbetrag des Geschäftsanteils“ entspricht nach der Begründung des MoMIG (RegE) der aktienrechtlichen Ausdrucksweise (vgl § 23 Abs 3 Nr 4 AktG) sowie dem allg Sprachgebrauch in der Praxis. In § 57h hat er Eingang in das GmbHG gefunden. Die Aufnahme der Nennbeträge der Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag ist auch deshalb sinnvoll, weil der Nennbetrag des Geschäftsanteils schon bisher als Identitätsbezeichnung dient.

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      Darüber hinaus wird geregelt, dass die Gesellschafter die Geschäftsanteile jeweils gegen eine Einlage auf das Stammkapital zu übernehmen haben. Die Einlageverpflichtung entsteht nicht mit der Aufnahme der Stammeinlage, sondern mit der Aufnahme des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils in den Gesellschaftsvertrag. Die Regelung ist an § 2 AktG angelehnt. Es soll deutlich werden, dass die Gründer sämtliche Geschäftsanteile sofort übernehmen müssen, was dem Prinzip der Einheitsgründung entspricht. Gleichzeitig kommt die logische Unterscheidung zwischen der Beteiligung des Gesellschafters bzw seiner Mitgliedschaft und seiner Einlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft zum Ausdruck (Begr RegE).

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      Der Begriff „Stammeinlage“ hat diese Differenzierung verwischt. Die Höhe der Einlageverpflichtung bzw das Verhältnis von Nennbetrag des Geschäftsanteils und Stammeinlage ergibt sich aus der unter Nr 14 vorgeschlagenen Fassung des § 14.

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      Der Begriff „Stammeinlage“ wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage.

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      Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich nach der Begründung des RegE, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck „Einlage“ und ggf Einlageverpflichtung umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allg Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.

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      Die vorgeschlagene Fassung von § 3 Abs 1 Nr 4 führt zu folgender Änderung: Der nach dem geltenden Recht im Gesellschaftsvertrag anzugebende Betrag der Stammeinlage bleibt im Verlauf der Gesellschaft stets gleich. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernimmt der Gesellschafter nach geltendem Recht eine neue Stammeinlage und damit einen neuen Geschäftsteil.

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      „Die Höhe der Einlageverpflichtung ist entspr der Neufassung daher stets aus dem Gründungsvertrag und der Übernahmeerklärung im Rahmen der Kapitalerhöhung ersichtlich. Der Nennbetrag des Geschäftsanteils kann sich hingegen verändern (vgl hierzu auch Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1996). So kann er sich durch eine nominelle Aufstockung im Zuge der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gem § 34 oder im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem den §§ 57c ff erhöhen. In diesen Fällen wird durch die Erhöhung jedoch keine neue Einlageverpflichtung des Gesellschafters begründet. Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters entspricht in ihrer Höhe daher nicht immer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Die Höhe der Einlageverpflichtung des Gesellschafters kann allerdings eindeutig dadurch festgestellt werden, dass man auf den bei Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bzw auf den bei der Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils abstellt. Hier übernimmt der Gesellschafter in beiden Fällen Geschäftsanteile gegen Einlage, so dass eine Einlageverpflichtung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils besteht. Vgl auch den vorgeschlagenen § 14 und die Begründung hierzu (Nr 14)“ (MoMIG – Begr RegE).

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      Die Satzung muss folglich


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