GmbH-Recht. Harald Bartl
Schiedsklausel in der GmbH-Satzung, GmbH-St 2000, 287; Lenz Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen hinsichtlich Beschlussmängelstreitigkeiten, GmbHR 2000, 552; Kallrath Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern, MittRhNotK 1999, 325; Ziegler Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln mit Ratenzahlung, Anm zu OLG Dresden GmbHR 2000, 718 = DB 2000, 2107; zur Stimmrechtsbindung BGH ZIP 2009, 216, Schutzgemeinschaft, gesellschaftliche Treuepflicht.
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:
1. | die Firma und den Sitz der Gesellschaft, |
2. | den Gegenstand des Unternehmens, |
3. | den Betrag des Stammkapitals, |
4. | die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt. |
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Kommentierung
II.Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen2 – 6
III.Einzelheiten zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages7 – 52
3.Gegenstand des Unternehmens9 – 30
4.Der Betrag des Stammkapitals31 – 33
5.Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter34 – 52
IV.Fakultative Bestandteile53 – 76
1.Dauer der Gesellschaft62 – 68
2.Nebenleistungs- und Sonderpflichten69 – 76
V.Aufnahme von Nebenpflichten in den Vertrag77, 78
VII.Geschäftsführervertretung80
I. Allgemeines
1
§ 3 wurde durch die Reform 1980 und das MoMiG in der Sache nicht geändert, sofern man von der durchgängig anzutreffenden Formulierung in § 3 Abs 1 Nr 4 (Einlage etc) absieht. § 3 wird durch die §§ 4 (Firma), 4a (Sitz) und 5 (Stammkapital) ergänzt. Bei der Unternehmergesellschaft (§ 5a) kommen nur die dort anzutreffenden Einfügungen im Musterprotokoll in Betracht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können iÜ auch weitere Bestimmungen über die notwendigen Mindestinhalte hinaus in die Satzung aufgenommen werden (zB schuldrechtliche Abreden). Dies sollte jedoch möglichst vermieden werden, da bei Änderungen der Satzung die nach den §§ 53 ff vorgesehenen Schritte zu unternehmen sind. Unbedingt zu warnen ist vor Satzungen mit gleichen Anteilen etwa in einer Zwei-Personen-GmbH. Die dadurch bedingte Pattsituation im Streit der Gesellschafter ist schädlich für alle Beteiligten (vgl Wicke § 47 Rn 11; zum Rechtsschutz Baumbach/Hueck Anh § 47, Rn 194 ff; s auch etwa OLG Karlsruhe NZG 2000, 264 – Zwei-Personen-GmbH – Stimmrechtsverbot des abzuberufenden Geschäftsführers bei Abberufung aus wichtigem Grund, auch bei maßgeblich von ihm beeinflusster Personen-GmbH). Strenge Voraussetzungen sind an die Abberufung aus wichtigem Grund bei der Zwei-Personen-GmbH zu stellen: Erforderlichkeit einer groben Pflichtverletzung neben Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsführerbestellung bis zum Ablauf der Amtszeit und Vertrauensverlust – Abhängigkeit der Wirksamkeit der Abberufung von der materiellen Rechtslage (Prüfung zahlreicher Einzeltatbestände), unwirksamer Einziehungsbeschluss (Einbeziehung auch des Verhaltens der anderen Gesellschafter – ggf nur Auflösung, nicht aber Einziehung des Anteils des einen Gesellschafters und entspr schwerwiegenden Schuldvorwürfen). IÜ auch § 2 Rn 2 aE mwN zur Satzungsgestaltung.
II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen
2
Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestinhalt der Satzung nach § 3 Abs 1 sowie den fakultativen Bestandteilen (Bsp in §