GmbH-Recht. Harald Bartl
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_518131da-ae00-5619-8179-0533ba532e6e">VII.Inhalt der Gesellschaftsverträge/der Satzung30
I. Allgemeines
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Diese Vorschrift ist durch das MoMiG um die Bestimmung des § 2 Abs 1a ergänzt worden. Insofern haben die/der Gesellschafter das Musterprotokoll ohne Abweichungen zu verwenden. Auf das Musterprotokoll sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag entspr anzuwenden (§ 2 Abs 1a S 3). Ausführlich hierzu Fastrich Erste Erfahrungen mit der UG (haftungsbeschränkt) in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, 2010, 119; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 16 mwN; iÜ Wachter Gründung einer GmbH nach dem MoMiG, GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 1 f; Katschinski/Rawert Stangenware versus Maßanzug: Vertragsgestaltung im GmbH-Recht nach Inkrafttreten des MoMiG, ZIP 2008, 1993; Römermann Die vereinfachte Gründung mittels Musterprotokoll, GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 5 ff; zur Rechtsprechung zum Muster OLG Düsseldorf ZIP 2010, 1343 – kein vereinfachtes Verfahren bei Satzungsänderung; OLG München ZIP 2009, 2392 = GmbHR 2010, 40 = NZG 2010, 35 – Kapitalerhöhung und Satzungsbescheinigung – Gesellschafterliste; LG Chemnitz ZIP 2010, 34); ferner zum zulässigen Gründungsaufwand KG Berlin ZIP 2015, 1923 = NJW 2015, 3175 = GmbHR 2015, 1158; auch OLG Hamburg GmbHR 2011, 766; OLG München 28.10.2018 – 31 Wx 173/10 – völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, stellen kein Eintragungshindernis dar.
Zu den Brexitproblemen zB Lieder/Bialluch Brexit-Prophylaxe durch das 4. UmwÄndG, NJW 2019, 805, 806, iÜ mwN, 809: zum BrexitÜG-E: BT-Drucks 19/5313; vgl insofern 4. UmwG-ÄndG v 19.12.2018 (BGBl I S 2694) – in Kraft seit 20.12.2018. Im Übrigen zB Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel Brexit und die juristischen Folgen, 2017.
Auch die früheren Novellierungen, insb die GmbH-Novelle 1980, führten lediglich zu einer sprachlichen Neufassung. Durch das BeurkG wurde mit Wirkung ab 1.1.1970 in beiden Absätzen der Hinw auf eine mögliche gerichtliche Beurkundung gestrichen. Eine Vorlage des RegEntw 1977 zur Änderung des Abs 2 war nicht Gesetz geworden. Sie lautete: „Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, steht dem Gesellschaftsvertrag die Erklärung über die Errichtung gleich.“ Offensichtlich hatte der Rechtsausschuss den Begriff des Gesellschaftsvertrages mehr unter dem Aspekt der „Satzung“ im Auge und wollte va dem übrigen Gesetzestext Rechnung tragen, der durchgängig den Begriff des Gesellschaftsvertrages enthält. Der BGH (ZIP 1984, 950, 951 = NJW 1984, 2164 = BGHZ 91, 148) spricht insofern zutr von Errichtungserklärung (hierzu etwa auch Baumbach/Hueck § 2 Rn 55; ferner Scholz/Emmerich § 1 Rn 30 f mwN). IÜ folgen hinsichtlich der Errichtung der Ein-Personen-GmbH aus § 2 keine Besonderheiten (Scholz/Emmerich § 2 Rn 3 f). Aus der vorgeschriebenen notariellen Form ergibt sich die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung gem § 13 Abs 1 S 1 BeurkG. Die Errichtung ist mit Abgabe der entspr rechtswirksamen Erklärung des Ein-Personen-Gründers vollzogen (vgl Baumbach/Hueck § 2 Rn 7; Scholz/Emmerich § 1 Rn 32, auch § 2 Rn 3; Witt ZIP 2000, 1033). An die Stelle der vertraglichen Einigung tritt hier die einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Gründers (Baumbach/Hueck § 2 Rn 7). Eine Stellvertretung ist bei der Ein-Personen-GmbH grds nicht zulässig (hierzu o § 1 Rn 34, mwN).
II. Der Gesellschaftsvertrag
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Soweit § 2 betroffen ist, geht es hier um die Form des Errichtungsgeschäfts, währenddessen sich die übrigen Fragen insb nach den §§ 3 ff richten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Gesellschaftsvertrag, auch vielfach im Anklang an Verein und AG „Satzung“ genannt, bei einer Gründung durch mehrere Gesellschafter Rechtsgeschäft, Vertrag, ist (Vertragstheorie, Normentheorie bzw modifizierte Normentheorie, vgl hierzu Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67 ff; Baumbach/Hueck § 2 Rn 3, 4, 5, 25 f; Scholz/Emmerich § 2 Rn 4 f; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 10 f mwN). Der Theorienstreit wirkt sich möglicherweise hinsichtlich der Auslegung aus (rechtsgeschäftliche Auslegung oder Auslegung der Satzung wie Norm – vgl Baumbach/Hueck § 2 Rn 25 f; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 10 f mwN (str); vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67; Scholz/Emmerich § 2 Rn 67; Baumbach/Hueck § 2 Rn 25). Maßgeblich ist in jedem Fall der objektive Erklärungswert der entspr Regeln („objektivierte Auslegung“ – vgl BGHZ 21, 370, 373; 47, 172, 179 f; OLG Frankfurt WM 1985, 1466, 1488 – zum Auslegungsproblem Scholz/Emmerich § 2 Rn 33 ff, 67). Im Grunde geht es um das Problem, ob und inwieweit das von den Gründern Gewollte Beachtung finden kann. Selbst für die personalistische Familien-GmbH muss hier gelten, dass zB Vorstellungen und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung der Satzung teilhatten, grds unberücksichtigt bleiben müssen, da auch hier ein späterer Beitritt eines Nichtfamilienmitglieds erfolgen kann (zur Familien-GmbH). Der BGH (vgl zB BGHZ 21, 370, 373; 47, 172, 179 f) unterscheidet zwischen „individualrechtlichen“ und „körperschaftlichen“ Bestimmungen, wobei letztere einheitlich und gleichmäßig für alle Betroffenen (jetzige und zukünftige Gesellschafter, Gläubiger) gelten sollen (vgl auch Scholz/Emmerich § 2 Rn 35 zur Rechtsprechung; Baumbach/Hueck § 2 Rn 29 f, 28; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67 f).
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Dem von dieser Rechtsprechung angestrebten Ergebnis ist sicherlich zuzustimmen, wenn auch die Differenzierung „individualrechtlich“ bzw „körperschaftlich“ (Voraussetzung von Satzungsänderungen, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, Bestimmungen über den Beirat etc) zu Unsicherheiten führt (vgl zB BGHZ 48, 141, 143; Scholz/Emmerich § 2 Rn 67; Baumbach/Hueck § 2 Rn 26: keine weitere Differenzierungen in notwendige und fakultative Bestimmungen; hierzu auch Brandes WM 1983, 286; Grunewald ZGR 1995, Heft 1). Zu beurkunden ist der gesamte Inhalt des Gesellschaftsvertrags (zum Mindestinhalt – körperschaftlicher Charakter – § 3 – hierzu etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 3, 5 ff). Individualrechtliche Bestimmungen, durch die die Beziehungen zwischen der GmbH und einzelnen Personen betr können außerhalb der Satzung geregelt werden, was auch empfehlenswert ist, um die Satzung nicht zu überfrachten und überflüssige Satzungsänderungen nach den §§ 53 ff zu vermeiden (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 32; Lutter/Hommelhoff §§ 2 Rn 16, 3 Rn 83 f; zu Mindestinhalt § 3; iÜ Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 83 f). Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags können nur nach den §§ 53 ff geändert werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen den Gesellschaftern unterliegen dem nicht und sind nicht formnichtig (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 85, 86; BGH GmbHR 2010, 980; vgl OLG Celle NZG 2000, 1034 – Fehlen einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung – nachträgliches Befreien des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH mit allgemeiner Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erforderlichkeit der Satzungsänderung nach den §§ 53 ff). Satzung und schuldrechtliche Abreden unterliegen auch unterschiedlichen Auslegungsgrundsätzen (Satzung: objektiver Erklärungswert; schuldrechtliche Abreden: allgemeine Grundsätze nach den §§ 133, 157 BGB – hierzu BGH ZIP 2011, 2357 – objektive Auslegung der Satzungsregelung zur Abfindung eines Gesellschafters;