GmbH-Recht. Harald Bartl

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3 Abs 1 Nr 4) übernommen hat. Zur Einlagepflicht vgl § 14. Hinsichtlich der Angaben über Bar- oder Sacheinlagen vgl § 5. Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft – vgl § 5a Abs 2, 3. Die Zahl und die Nennbeträge der übernommenen Anteile sind hier in das Musterprotokoll etc aufzunehmen.

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      Anzugeben sind folglich der jeweilige Euro-Betrag sowie der betroffene Gesellschafter. Die Stammeinlagen und ihre Höhe müssen in der Satzung selbst enthalten sein. Eine Aufnahme in andere Gründungsunterlagen reicht nicht aus (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 12; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 49; insb OLG Hamm OLGZ 1986, 159 = NJW 1987, 263 = GmbHR 1986, 311). Auch ist der Betrag in festen Euro anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15).

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      Eine Unsitte ist es, in der Satzung selbst, die als abgeschlossener Teil angesehen werden sollte, mit den Formulierungen wie „der Erschienene zu 1“ etc zu arbeiten (vgl insofern auch richtig das Musterprotokoll). Das erschwert nicht nur die Übersicht, sondern es ist auch bedenklich: Die Gründungsgesellschafter können später aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen werden, wenn das Stammkapital nach der Eintragung voll eingezahlt ist und diese Satzungsänderung ordnungsgemäß nach den §§ 53 ff behandelt wurde (BGH NJW 1989, 168 = GmbHR 1988, 337; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 45; Scholz/Emmerich § 3 Rn 59 mwN; sowie Baumbach/Hueck § 3 Rn 18); denn dem Rechtsverkehr liegen die Gründungsurkunde sowie die einzureichenden Gesellschafterlisten vor, so dass sich von hieraus keine Gründe ergeben, die Angabe der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag beizubehalten. Enthält die jeweils gültige Satzung die derzeitigen Gesellschafter, so bestehen dann keine Bedenken, als nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um Gründungsgesellschafter. Hinsichtlich der Anmeldung ist § 8 Abs 1 Nr 3 zu beachten (Gesellschafterliste mit Nennbeträgen etc). Ferner wird der aktuelle Stand der Gesellschafter durch die Neufassung des § 16 Abs 1; vgl auch § 40) transparent. Diese Probleme sind nunmehr durch die Konkretisierung der Gesellschafterliste – früher oft stiefmütterlich behandelt – geklärt. Maßgeblich ist § 40 Abs 1, nach dem aus der Liste die laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort/Sitz anzugeben sind (vgl Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000); auch Wicke § 5 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15).

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      Gesellschafterliste mit EUR-Anteilen

Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1-1200 Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 1 EUR
12001 – 13000 Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 1 EUR
13001 – 25000 Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 1 EUR
Ort: Datum: Geschäftsführer:

      Andere Aufteilung der Anteile

Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1. Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 12 000 EUR
2. Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 3 000 EUR
3. Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 10 000 EUR
Ort: Datum: Geschäftsführer:

      Vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001, auch mit Bsp für Gesellschafterwechsel und Änderungen.

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      Werden Änderungen bei Unternehmergesellschaften vorgenommen, so gilt grds nichts Abw. Solange es sich um „zulässige Änderungen“ des Inhalts handelt, gilt auch die Kostenprivilegierung des § 41d KostO. Insofern sind auch Änderungen „im Rahmen“ des Musterprotokolls (zB Kapitalerhöhung, Aufnahme eines zweiten Gesellschafters etc) sind ebenfalls privilegiert und können mittels des Musterprotokolls durchgeführt werden (Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 40). Werden die „Vorgaben“ des Musterprotokolls verlassen, so gilt zum einen die kostenrechtliche Privilegierung nicht, zum anderen kann das Musterprotokoll nicht genutzt werden (zB bei mehr als drei Gesellschaftern oder der Übernahme von mehreren Anteilen durch einen Gesellschafter). Zu den Folgen Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39 – Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung (mehrere Gesellschafter, Übernahme von mehreren Anteilen, Sachgründung, mehrere Geschäftsführer). Die Anmeldung wird zurückgewiesen (vgl § 9c; ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39). Erfolgt gleichwohl eine Eintragung, so kommt eine Löschung nach § 395 FamFG – früher § 142 FGG – von Amts wegen in Betracht.

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      In der Satzung müssen enthalten sein:

      Die in § 3 Abs 1 Ziff 1–4 vorgesehenen Angaben

Firma,
Sitz,
Gegenstand,
Betrag des Stammkapitals,
Zahl der Gesellschafter und die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile (Stammeinlage).

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      Diese Angaben muss der Gesellschaftsvertrag enthalten. Fehlen sie, greifen entweder § 75 (Nichtigkeitsklage des Gesellschafters), § 397 FamFG – früher § 144 FGG (Löschung nichtiger Gesellschaften durch das Registergericht) oder § 399 FamFG – früher § 144a FGG (Auflösungsverfahren wegen Satzungsmangels) ein.

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      Wegen der Besonderheiten der Unternehmergesellschaft ist auf die Ausführungen zu Скачать книгу