Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer

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G sieht sich durch A und B getäuscht und möchte auf die Gesellschafter persönlich zugreifen. Die aber winken ab und verweisen auf die (zutreffende) Eintragung und Bekanntmachung der GmbH im Handelsregister.

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3. Positive Publizität gem. § 15 III HGB

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      (1.) Wer eine unrichtige Eintragung in das Handelsregister veranlasst, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Dritten daran festhalten lassen.

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      (2.) Auch wer eine nicht veranlasste unrichtige Eintragung im Handelsregister schuldhaft nicht beseitigt, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Dritten daran festhalten lassen.

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      Dieser gewohnheitsrechtlichen Rechtsscheinhaftung kommt als Auffangregelung auch heute noch in den Fällen eine ergänzende Bedeutung zu, die von § 15 III HGB nicht erfasst werden. Zudem sind die hergebrachten Rechtsscheingrundsätze für die Auslegung des § 15 III HGB von Bedeutung.

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      aa) Der Anwendungsbereich des § 15 III HGB erfasst – wie § 15 I HGB – nur eintragungspflichtige Tatsachen (oben Rn. 53 f.).

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      Beispiel:

      Wurde etwa von Kaufmann K die Prokura des P widerrufen und der Widerruf auch im Handelsregister eingetragen, jedoch fälschlich nur der Widerruf einer Ermächtigung gem. § 49 II HGB (Erstreckung auf Grundstücksgeschäfte, dazu unten Rn. 213 ff.) bekanntgemacht, dann kann K gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht geltend machen, dass P nicht mehr sein Prokurist ist.

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