Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. 3Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 4

      II.Berechtigte Anspruchsinhaber5 – 9

      III.Gefährdung des Anspruchs10 – 15

      IV.Glaubhaftmachung des Anspruchs16, 17

      V.Geltendmachung des Anspruchs18 – 24

      VI.Anspruchsgegner und Anspruchsinhalt25 – 35

      VII.Ausschluss des Anspruchs36 – 41

      Literatur:

      Ihrig Gläubigerschutz durch Kapitalaufbringung bei Verschmelzung und Spaltung nach neuem Umwandlungsrecht, GmbHR 1995, 622; Jaeger Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei Kapitalherabsetzung, Verschmelzung und Beendigung eines Unternehmensvertrages, DB 1996, 1069; Kalss Gläubigerschutz bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, ZGR 2009, 74; Knott Gläubigerschutz bei horizontaler und vertikaler Konzernverschmelzung, DB 1996, 2423; Naraschewski Gläubigerschutz bei der Verschmelzung von GmbH, GmbHR 1998, 356; Petersen Vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Verschmelzung, GmbHR 2004, 728; ders Der Gläubigerschutz im System des Umwandlungsrechts, Der Konzern 2004, 185; ders Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, 2001; Schröer Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei Unternehmensumwandlungen, DB 1999, 317; Simon Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, Der Konzern 2004, 191; Soldierer Die Höhe der Sicherheitsleistung im Umwandlungsgesetz, Diss. Köln 2004.

      1

      Die Vorschrift des § 22 regelt das Recht auf Sicherheitsleistung für Gläubiger eines an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers. Sie ist Teil der Gläubigerschutzbestimmungen des UmwG. Neben das Recht auf Sicherheitsleistung treten insbes Schadensersatzansprüche nach §§ 25 ff. Außerdem finden die Kapitalaufbringungsvorschriften zugunsten der Gläubiger auch iRd Verschmelzung Anwendung (vgl dazu auch Ihrig GmbHR 1995, 622).

      2

      Die Bestimmung des § 22 gilt für alle Verschmelzungsfälle, auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Über die Verweisungen in den §§ 125, 204 und 176 gilt sie auch für Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung.

      3

      

      Der Vorschrift des § 22 liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verschmelzung für die Gläubiger aller beteiligten Rechtsträger mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers erhalten einen neuen Schuldner; ihr bisheriger Schuldner geht unter. Für die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers besteht das Risiko, dass sich die Vermögensverhältnisse ihres Schuldners aufgrund der Übernahme des möglicherweise negativen Vermögens des übertragenden Rechtsträgers verschlechtern. Das UmwG gewährt aufgrund der sowohl für die Gläubiger des übertragenden als auch für die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers bestehenden Risiken beiden Personenkreisen das Recht auf Sicherheitsleistung. Nach der bis zum UmwG geltenden Rechtslage nach § 347 AktG aF konnten Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers Sicherheit nur verlangen, wenn sie den Nachweis erbrachten, dass ihre Forderungen gefährdet sind. Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers konnten hingegen nach alter Rechtslage stets Sicherheitsleistung verlangen. Die Gleichbehandlung beider Gläubigergruppen durch § 22 ist auch deshalb sinnvoll und notwendig, weil in aller Regel nicht die Vermögensverhältnisse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger dafür maßgebend sind, welcher Rechtsträger der übertragende und welcher der übernehmende Rechtsträger ist. Hierfür sind vielmehr ganz unterschiedliche und für die Gläubiger nicht vorhersehbare oder beherrschbare Gründe ausschlaggebend (zB die Höhe einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer oder der entstehenden Kosten, die Reduzierung von Anfechtungsrisiken oder „optische“ Gründe, wonach die eine beteiligte Gesellschaft unter keinen Umständen untergehender Rechtsträger sein darf).

      4

      

      Die Vorschrift des § 22 ist kein Schutzgesetz iSd § 823 Abs 2 BGB (ebenso Grunewald in Lutter, § 22 Rn 31; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 67; Schröer DB 1999, 317, 323; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 4; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 22; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 13). Normadressat des § 22 ist der übernehmende Rechtsträger. Die Organe des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht unmittelbar verpflichtet. Bei Verstößen gegen § 22 können die Organe deshalb nicht unmittelbar über § 823 Abs 2 BGB in Anspruch genommen werden. Vielmehr kommt eine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers für Fehlverhalten ihrer Organe über § 31 BGB in Betracht (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 13).

      5

      Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger können Sicherheitsleistung verlangen. Berechtigt sind danach die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers und die Gläubiger der übertragenden Rechtsträger. Es spielt im Grundsatz keine Rolle worauf die Gläubigereigenschaft beruht. Erfasst sind alle obligatorischen Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Gesetz oder auf Vertrag beruhen (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 2), auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 21). Der Rechtsgrund des Anspruchs ist ohne Bedeutung. Der Anspruch muss inhaltlich einen Vermögenswert haben. IÜ kommt es iRd § 22 auf den Inhalt des Anspruchs nicht an. Es ist also nicht notwendige Voraussetzung, dass der Anspruch


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