Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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erforderlich ist, können die entspr Angaben nach Abs 1 Nr 2–5 im Verschmelzungsvertrag entfallen.

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      Durch die in Abs 3 geforderte Zuleitung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat soll die Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen über die Verschmelzung sichergestellt werden. Die Zuleitung an den Betriebsrat ist dem Registergericht gegenüber bei Anmeldung der Verschmelzung nachzuweisen (§ 17 Abs 1).

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      Die Regelungen in Abs 1 Nr 1–8 entsprechen den Anforderungen nach Art 5 Abs 2 der Dritten Richtlinie. Inhaltlich entspr Regelungen waren bereits in den – aufgehobenen – §§ 340 Abs 2 AktG, 21 KapErhG und 44a Abs 3 VAG enthalten. Die Regelungen des Abs 1 Nr 9 und des Abs 3 wurden durch das UmwG neu eingeführt; eine dem Abs 3 inhaltlich vergleichbare Regelung war bereits in § 2 Abs 4 SpTrUG enthalten. § 5 Abs 2 UmwG geht auf Art 24 S 2 der Verschmelzungsrichtlinie zurück. Er entspricht inhaltlich dem ursprünglichen § 352b Abs 2 AktG aF.

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      Für den Spaltungs- und Übernahmevertrag sowie den Spaltungsplan gelten nach §§ 126, 136 S 2 UmwG entspr Regelungen. Für den Formwechsel ist der zwingende Inhalt des UmwB in § 194 festgelegt (vgl hierzu auch die Darstellung bei Kallmeyer ZIP 1994, 1746).

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      Nicht unter die für den Verschmelzungsvertrag maßgebenden Regelungen fallen Absichtserklärungen, Grundsatzvereinbarungen etc, die die beteiligten Parteien treffen, um Grundzüge oder die unternehmerische Gesamtkonzeption der Zusammenführung zu regeln. Lediglich wenn hierbei bereits bestimmte Punkte des Verschmelzungsvertrags verbindlich festgeschrieben werden sollen, finden die für den Vorvertrag zum Verschmelzungsvertrag geltenden Grundsätze Anwendung (vgl dazu unter § 4 Rn 41 sowie Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 1).

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      Der gesetzlich vorgeschriebene und zwingende Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ist in Abs 1 Nr 1–9 festgelegt (vgl hierzu auch bei Heckschen DB 1998, 1385). Lediglich bei einer Konzernverschmelzung kann auf die in Abs 2 ausdrücklich genannten Regelungspunkte verzichtet werden. Ansonsten muss jeder Verschmelzungsvertrag, gleichgültig welcher in § 3 genannte verschmelzungsfähige Rechtsträger an dem Verschmelzungsvertrag beteiligt ist, die in Abs 1 Nr 1–9 genannten Punkte enthalten.

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      Über den Mindestinhalt nach Abs 1 Nr 1–9 hinaus sind weiter gesetzlich zwingend Bestimmungen über ein Abfindungsangebot in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus bestehen zwingend zu regelnde Punkte aufgrund rechtsformspezifischer Sonderbestimmungen (bspw aus §§ 40, 46, 80 und 110) sowie für die Verschmelzung durch Neugründung (zu den weiteren zwingenden Vorschriften für den Inhalt des Verschmelzungsvertrags vgl unten Rn 154 ff).

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      Zu den gesetzlich zwingenden Regelungspunkten können weitere, nach dem Willen der Vertragsparteien fakultativ aufzunehmende Vertragsbestimmungen kommen (vgl zu den fakultativen Bestimmungen unten Rn 164 ff).

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      Müssen nach Abs 2 bestimmte Punkte im Verschmelzungsvertrag nicht geregelt werden oder unterbleiben fakultativ mögliche Bestimmungen, ist hierüber keine Aussage im Verschmelzungsvertrag zu treffen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 3). Der Verschmelzungsvertrag ist inhaltlich so zu gestalten, dass sich aus ihm selbst heraus ergibt, dass eigentlich regelungsbedürftige Punkte im konkreten Fall nicht der Regelung im Verschmelzungsvertrag bedürfen. Zur Klarstellung insbesondere auch gegenüber dem Registergericht und damit zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens können jedoch auch „Negativerklärungen“ in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden, zB zu Abs 1 Nr 7 und 8 wie folgt:

      Rechte oder Maßnahmen nach § 5 Abs 1 Nr 7 UmwG sowie besondere Vorteile nach § 5 Abs 1 Nr 8 UmwG werden nicht gewährt und sind nicht vorgesehen.

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      Der Verschmelzungsvertrag ist nach den allg Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 4; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 4; Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 15; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 4 Rn 13). Aufgrund seiner Rechtsnatur wirken die Regelungen des Verschmelzungsvertrags zwar nicht nur zwischen den Vertragsparteien, also den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern. Vielmehr gelten sie auch und insbes für deren Anteilsinhaber. Dennoch sind Verschmelzungsverträge nach subjektiven Kriterien auszulegen. Es ist also auf die Vorstellungen der Vertragsparteien abzustellen (vgl dazu im Einzelnen unter § 4 Rn 9).

III. Mindestinhalt nach § 5 Abs 1

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      Zur Identifizierung der Parteien des Verschmelzungsvertrags schreibt Abs 1 Nr 1 die Aufnahme des Namens oder der Firma und des Sitzes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag vor. Die Angaben von Firma und Sitz müssen den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen und den Eintragungen in den Registern der betreffenden Rechtsträger entsprechen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 11; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11). Auf die Zulässigkeit von Firma oder Sitz kommt es im Einzelfall nicht an. Es sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, da nur sie die notwendige Identifizierung


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