Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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§§ 89, 90 FamFG. Zu diesem Problem noch genauer Rn. 128 ff.

       [36]

      BVerfG, NJW 1968, 2233 (2235).

       [37]

      MüKoBGB/Wagner, 72017, § 823 Rn. 363 m.w.N.

       [38]

      Vgl. dazu und zu einem alternativen Lösungsvorschlag über einen allgemein-schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch Mayer, FamRZ 2019, 1969, und unten Rn. 727 f.

       [39]

      Zu Notwendigkeit und Grenzen einer richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. Rn. 286 ff.

       [40]

      Nur durch gerichtliche Entscheidung kann das Sorgerecht übertragen (§ 1671) oder eingeschränkt werden (§§ 1666 ff.).

       [41]

      Grenzen des Widerrufs ergeben sich nur aus Sicht der Persönlichkeit des Kindes (z.B. § 1632 Abs. 1, Abs. 4).

       [42]

      Das frühere Recht kannte die Verwirkung der „elterlichen Gewalt“ (§ 1680 urspr. F.; § 1676 i.d.F.d. GleichberG 1957); davon unberührt blieb aber das Elternrecht i.Ü.

       [43]

      Dazu Hammer, FamRZ 2005, 1209 m.w.N.; ders., Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht, 2004, passim.

       [44]

      Zur Problematik der Bindung an Ehevereinbarungen vgl. MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 5 ff.; ausführlicher Rn. 147 f.

      Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen

      Inhaltsverzeichnis

       I. „Ehe“

       II. „Familie“

       III. „Eltern“ und „Elternrecht“

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      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“

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      Fall 1:

      Die Eheleute F und M sind mit dem seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Paar A und B befreundet. M ist Ausländer und wegen einer Straftat verurteilt. Die Ausländerbehörde will ihn deshalb ausweisen; Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG? – A und B halten es ihrerseits für verfassungswidrig, dass ihnen die den Ehegatten F und M gewährten Steuervergünstigungen (Ehegattensplitting) nicht ebenfalls eingeräumt werden. Demgegenüber sehen es F und M als einen Verstoß gegen das Grundgesetz an, dass (nur) sie als Eheleute im Falle einer Scheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind. – Als A stirbt, möchte B, die bislang den gemeinsamen Haushalt geführt hat, die von A angemietete Wohnung „übernehmen“.

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