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8 Eheliches Unterhaltsrecht › I. Grundlagen

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      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten

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      Fall 14:

      M und F sind miteinander verheiratet. F ist nicht erwerbstätig; sie versorgt den ehelichen Haushalt und betreut die drei gemeinsamen Kinder. Durch einen schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall verletzt S die F so schwer, dass sie vier Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden muss. Während dieser Zeit stellt M eine Haushaltshilfe für 650 € monatlich ein und verlangt von S Ersatz dieser Kosten. – Statt einer bezahlten Hilfe versorgt die Mutter des M den Haushalt und die Kinder.

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      M kann von S, weil er in eigenen Rechten oder Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 nicht verletzt wurde, allenfalls aus dem Gesichtspunkt entfallener, seitens der F ihm unterhaltsrechtlich geschuldeter Leistungen (§§ 1360, 1360a Abs. 1, Abs. 2) Ersatz verlangen (§ 845). Voraussetzung dafür ist, dass F (Verletzte) einem Dritten (M) kraft Gesetzes zu Diensten in dessen Hauswesen verpflichtet war.

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      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 2. Verpflichtung zum Unterhalt durch Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (§ 1360)


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