Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
eines Taschengeldes maßgeblich sind, zu informieren.[19] § 1605 ist nach Ansicht des BGH während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht anwendbar, eine inhaltlich identische Pflicht folge aber aus der „Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft“.[20]
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 3. Zuvielleistung
3. Zuvielleistung
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Fall 17:
Obwohl der vermögenslosen Ehefrau F eine zusätzliche Arbeitsaufnahme unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden könnte, ist sie längere Zeit hindurch mehrere Abende in der Woche als Bedienung tätig, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Ehemann M lässt es dagegen an den gebotenen Anstrengungen fehlen. Später verlangt F einen Ausgleich für den früher von ihr überobligationsmäßig geleisteten Unterhalt.
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Wurde von einem Ehegatten über seine Pflicht hinaus zum Familienunterhalt beigetragen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dies ersatzlos geschah. Es wird vermutet, dass der leistende Partner auf eine Ersatzforderung verzichtet (§ 1360b). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich nicht nur um eine Auslegungsregel, sondern um eine gesetzliche Vermutung (mit Folgen für die Darlegungslast).[21] Soweit die Vermutung greift, sind Rückforderungsansprüche aus jedem rechtlichen Grund ausgeschlossen.[22]
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Die Vermutung des § 1360b ist allerdings widerlegbar (vgl. § 292 ZPO); das kann durch ausdrücklichen Vorbehalt geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Entscheidend für die Rückforderungsabsicht ist der Zeitpunkt der Leistung. Es fragt sich aber, welche Anspruchsgrundlage dem Ehegatten zur Verfügung steht, denn § 1360b selbst enthält eine solche nicht.[23] Er beschränkt lediglich Ersatzansprüche auf Grund der allgemeinen Vorschriften,[24] wozu der BGH allerdings auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch rechnet.[25] Falltypisch muss daher unterschieden werden, ob der mehrleistende Ehegatte für den (an sich verpflichteten) Partner tätig wird[26] (dann sind Ersatzansprüche auf der Grundlage einer cessio legis gemäß § 1607 Abs. 2 S. 2, nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und nach Bereicherungsrecht denkbar[27]) – oder ob ein Ehegatte bei beidseitiger Erfüllung der Unterhaltspflichten über den von ihm geforderten Beitrag hinaus leistet. Es kommt dann nur ein gesondertes, (schlüssig) vereinbartes Rückforderungsrecht in Betracht (bei vorbehaltloser Annahme der Unterhaltsleistung in Kenntnis der Rückforderungsabsicht) – andernfalls ist von Zweckerreichung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2) auszugehen. Nur wenn es F also gelingt (Fall 17), sowohl ihre erhöhte Unterhaltsleistung wie ihre Rückforderungsabsicht für den Zeitpunkt der Leistung nachzuweisen, wird sie Ausgleich erhalten können.
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Ein Teil der Literatur lehnt in diesem Falle (Übernahme der Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind, weil sich der andere Elternteil seiner Pflicht entzieht) die Anwendung des § 1360b ab, weil die Leistung dem Kind gegenüber nicht freiwillig, sondern aufgrund unterhaltsrechtlicher Ersatzhaftung erfolge.[28] Für § 1360b ist aber zu beachten, dass auch die Leistung des Kindesunterhalts als Beitrag zum Familienunterhalt gilt, wozu allein die Ehegatten einander verpflichtet sind.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen
4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen
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Für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a) gelten gemäß § 1360a Abs. 3 die Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 entsprechend. Danach kann für die Vergangenheit grundsätzlich weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (§ 1613 Abs. 1 S. 1) – ausgenommen, der Unterhaltsanspruch ist rechtshängig geworden, der Schuldner ist in Verzug geraten oder er ist zum Zwecke der Unterhaltsrealisierung aufgefordert worden, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Diese Einschränkungen gelten nicht für unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1)[29] und für den Fall, dass der Unterhaltsgläubiger aus rechtlichen oder vom Schuldner zu verantwortenden tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2). Sie gelten auch nicht für vertraglich vereinbarten Unterhalt.[30] Solange die Ehe besteht, kann auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1).[31] Ebenso wenig kann vereinbart werden, den Unterhaltsanspruch nicht geltend zu machen.[32] Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1).[33]
Anmerkungen
Das Unterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern richtet sich dagegen stets nach §§ 1601 ff.; Kinder haben keinen Anspruch auf Familienunterhalt.
So allerdings die grundgesetzwidrige urspr. Fassung des § 1356 Abs. 2 a.F.: „Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.“ Von diesen dem Ehemann geschuldeten Diensten war dessen Unterhaltspflicht seiner Frau gegenüber zu unterscheiden (§ 1360 Abs. 1 a.F.).
Grundlegend BGH (GS), NJW 1968, 1823.
BGH (GS), NJW 1968, 1823; einziger familienrechtlicher Tatbestand, der dem § 845 unterfällt, ist § 1619 (Dienstleistungspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern).
BGH (GS), NJW 1968, 1823; für eigenen Anspruch der Ehefrau vorher bereits BGH, NJW 1962, 2248; ebenso BGH, NJW 1969, 321. – Für den Fall der Tötung eines haushaltsführenden Ehegatten (§ 844 Abs. 2) s. BGH, NJW 1988, 1783.
Hinsichtlich Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld wegen der Gesundheits- und Körperverletzungen besteht ein Anspruch der F gegen den Schädiger aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2.
BGH, NJW 1970, 1411.
BGH, NJW 1958, 341.
Grundlegend BGH, NJW 1962, 2248.
BGH, NJW 1962, 2248; BGH, NJW 1970, 1411.