Verteidigervergütung. Andreas Mertens
href="#ulink_9b5144a4-2b1c-5a1f-bd86-c3844449c775">4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.Antrag
1.Antrag durch den Rechtssuchenden
III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten
1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit
2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen
3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten
C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe
I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)
II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV
III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV
V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV
VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)
E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono
Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung
II.Bestellter oder beigeordneter Beistand
Teil 1 Einführung
Inhaltsverzeichnis
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
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A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
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Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers.