Verteidigervergütung. Andreas Mertens

Verteidigervergütung - Andreas Mertens


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Umstände sicher jeweils mindestens die Mittelgebühr, gefunden werden. Danach entstünden dem Rechtsanwalt ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung Gebühren in Höhe von zirka 775,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (Kopierkosten, Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation pp.). V.) Auslagen Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert abgerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem RVG. VI.) Vertragsdauer Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.

      Teil 2 VergütungsvereinbarungA. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › III. Vertragsrechtliche Grenzen

III. Vertragsrechtliche Grenzen

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      Die Sittenwidrigkeitsprüfung unterscheidet sich ebenfalls in der Rechtsfolge von der der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG: Eine Herabsetzung der Vergütung auf einen noch angemessenen Betrag kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat die Feststellung der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung zur Folge. Ergebnis ist, dass der Verteidiger einen Anspruch nur noch auf die gesetzliche Vergütung hat. Der Anwaltsvertrag selbst besteht fort.

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      Als zivilrechtlicher Vertrag ist die Vergütungsvereinbarung, soweit vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB), auch hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB zu überprüfen.

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      Dabei ist zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen zu unterscheiden: Um einen Verbrauchervertrag handelt es sich nach § 13 BGB, wenn der Anwaltsvertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zugerechnet werden kann. In diesem Fall finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits bei der einmaligen Verwendung vorformulierter Vertragesbedingungen Anwendung, sofern der Mandant auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Handelt es sich jedoch um einen Unternehmervertrag, gelten die AGB-Regungen nur für die Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und dem Mandanten bei Vertragsschluss gestellt wurden. Darüber hinaus finden §§ 308 und 309 BGB nur Anwendung, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB anzunehmen ist.

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      Hinweis

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      Ist eine Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, insoweit nicht zu vereinbaren, als der Mandant dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, so ist sie unwirksam. Bei einer Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist das nicht der Fall, solange die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so unangemessen hoch ist, dass eine Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 RVG in Betracht kommt.

      Hinweis


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