Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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durch die Gründer der Holding-SE, also die Gründungsgesellschaften. Die Bestellung hat in notarieller Form zu erfolgen. Empfehlenswert ist die Bestellung im Gründungsplan.

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      Nach erfolgter Zustimmung zum Gründungsplan können die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften ihre Gesellschaftsanteile in zwei Stufen in die zu gründende Holding-SE einbringen. Zunächst steht allen Gesellschaftern der Gründungsgesellschaften eine Einbringungsfrist von drei Monaten zur Verfügung, ihre Gesellschaftsanteile in die zu gründende Holding-SE einzubringen. Wenn danach feststeht, dass die Gründungsvoraussetzungen erfüllt sind, steht den Gesellschaftern, die sich bis dahin nicht an dem Anteilstausch beteiligt haben, eine weitere Nachfrist von einem Monat zur Verfügung.

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      Mangels konkretisierender Regelungen in der SE-VO richtet sich die Einbringung der Aktien bzw. Geschäftsanteile nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht der Gründungsgesellschaften. Ergänzend gelten über Art. 15 Abs. 1 SE-VO die nationalen aktienrechtlichen Vorschriften über die Sachgründung.

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      Nach Art. 33 Abs. 2 SE-VO setzt die Gründung der SE voraus, dass für jede Gründungsgesellschaft die im Gründungsplan festgelegte Mindesteinbringungsquote erreicht wird. Über Art. 32 Abs. 2 S. 4 SE-VO wird dadurch sichergestellt, dass die Holding-SE nur entstehen kann, wenn sämtliche Gründungsgesellschaften zu abhängigen Tochtergesellschaften der Holding-SE werden.

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